Rn. 1351

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

§ 6 Abs 2 EStG beinhaltet eine Sondernorm zu den allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 7 EStG. Der StPfl hat ein Sofortabschreibungswahlrecht. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der StPfl die AK bzw HK o Einlagewert des einzelnen GWG im Jahr des Zugangs entweder in voller Höhe absetzen o über die Nutzungsdauer planmäig verteilen. Das Wahlrecht kann für jedes WG einzeln ausgeübt werden, allerdings ausschließlich im Jahr der Anschaffung, Herstellung o Einlage o Eröffnung des Betriebs (s Rn 1322). Daher kommt eine Sofortabschreibung bei Überführung aus dem UV ins AV nur dann in Betracht, wenn diese Überführung im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage erfolgt (s Rn 1352). Eine Nachholung in einem späteren Jahr ist nicht möglich.

Sollten mehrere WG aufgrund ihrer fehlenden selbstständigen Nutzungsfähigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit (zB "Computer") zusammengefasst werden, ist das Wahlrecht hinsichtlich dieser Einheit auszuüben, dh, eine Zerlegung in einzelne Bestandteile, eine mehrfache o lediglich teilweise Sofortabschreibung ist nicht möglich.

 

Rn. 1352

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Nachträgliche AK oder HK teilen das Schicksal. Sollten diese nach Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Sofortabschreibung angefallen sein, sind auch diese sofort abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn infolge ihrer Berücksichtigung die maßgebliche Wertgrenze von 410 EUR bzw 800 EUR überschritten werden würde (R 6.13 Abs 4 EStR 2012).

 

Rn. 1353

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Alternativ zu dem Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG hat der StPfl ein Wahlrecht nach § Abs 2a EStG (sog Sammelabschreibung). Dies gilt allerdings nur für WG iSd § 6 Abs 2 S 1 EStG, deren AK o HK gemindert um die darin enthaltene Vorsteuer o Einlagewerte die Mindestgrenze von 250 EUR übersteigen.

 

Rn. 1354–1357

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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