Rn. 1032

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Zu Bilanzansatz s §§ 4,5 Rn 873 (Hoffmann).

Die Bewertung einer Rückstellungsvorsorge sollte umfassen

  • bei Passivprozessen den eingeklagten Betrag abzüglich möglicher Regressansprüche zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten
  • die Rechtsverfolgungskosten der Aktiv- und Passivprozesse für die nächste Instanz.

In beiden Fällen sind auch Kosten für evtl Gutachten zu berücksichtigen.

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