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Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Erstellung einer Bilanz bedarf es nach den GoB zunächst der Erstellung eines Inventars (§ 240 HGB) in das die aufzunehmenden WG und Schulden etc zunächst der Menge nach aufzunehmen sind. Dort erscheinen also im ersten Arbeitsschritt zB Maschinen eines bestimmten Typs, Lastkraftwagen, Urlaubsansprüche ausgedrückt in Tagen und Einzelgarantiefälle. Um diese Bilanzposten gleichnamig zu machen, bedarf es – wie sonst auch im Wirtschaftsverkehr – einer einheitlichen Wertgröße, einer Währung, mit Hilfe derer die dem Grunde nach zu bilanzierenden Posten bewertet werden. Man kann also einen sachlichen Teil des Bewertungsvorganges (Ermittlung des Mengengerüstes) vom eigentlichen Wertzuordnungsvorgang unterscheiden. Ist die mengenmäßige Erfassung unrichtig – die rückständigen Urlaubstage werden nicht vollständig erfasst –, dann kann eine noch so genaue Wertzuordnung für die "abzufeiernden" Arbeitsstunden bzw -tage nicht zu einem exakten Ergebnis führen. Diese in der Praxis besonders wichtige Wertermittlungskomponente – die Quantitäten – wird in der einschlägigen Fachliteratur als Bewertungsgröße kaum beachtet, weil sie nicht als Problem der Rechnungslegung gesehen, sondern der Qualitätskontrolle für diesen Bereich zugeordnet wird.

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