Rn. 611

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Das bewegliche Sach-AV ist ein eher unproblematischer Bilanzierungsbereich. Gleichwohl gibt es Abgrenzungsprobleme zu den GWG (s Rn 684ff) und mitunter zum UV (s §§ 4,5 Rn 608 (Hoffmann)). Inhaltlich angesprochen sind typische WG der industriellen und handwerklichen Produktion, aber auch des Dienstleistungsbereiches: Maschinen, Einrichtung, Fuhrpark etc.

Die Ausgangsgrößen der Bewertung (s Rn 36) sind auch hier die AK (s Rn 150), die HK (s Rn 255) sowie "der an deren Stelle tretende Wert" (s Rn 350f). Diesbezüglich gibt es keine Besonderheit zum Vorratsvermögen (s Rn 776ff).

Anders als das zum UV gehörende Vorratsvermögen sind auf die AK planmäßige Abschreibungen zu verrechnen, insofern vergleichbar mit dem Gebäude ("WG des AV, die der Abnutzung unterliegen" § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG). Außerdem sind die übrigen Abzugsposten (s Rn 36) zur Ermittlung des Buchwertes zu berücksichtigen. Aus diesen Ausgangsgrößen der Bewertung und den genannten Abzugsposten ermittelt sich der Buchwert ("fortgeführte AK/HK"), der dann auch den Höchstbetrag für eine Wertaufholungszuschreibung darstellt. Diese wiederum kann lediglich nach Vornahme einer Teilwertabschreibung in Betracht kommen (s Rn 507f).

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