Rn. 1126

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

WG des BV können (Wahlrecht) zum Buchwert entnommen werden, wenn sie unmittelbar und unentgeltlich (Spende) einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG KSt-befreiten Körperschaften etc zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b Abs 1 S 1 EStG überlassen werden. "Verwendung" soll auch bei Veräußerung der betreffenden WG gegeben sein, wenn der Veräußerungserlös für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt wird (so Seer, GmbHR 2008, 785).

Diese Rechtsauslegung erscheint nicht als gesichert. Bei gewichtigen Fällen empfiehlt sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO. Die Bewertung dieser Entnahme kann zum Buchwert erfolgen (sog Buchwertprivileg); dieses Wahlrecht gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 6 EStG). Diese Bewertungsregel gilt auch für die nach § 10b Abs 1 S 3 EStG aF begünstigten Zuwendungen an Stiftungen bis zum Gegenwert von 20 450 EUR.

 

Rn. 1127

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Weitere Einzelheiten zur Bewertung von Entnahmen s §§ 4,5 Rn 274 (Briesemeister) – "ABC der Entnahmen".

 

Rn. 1128–1130

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge