Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der umfangreiche Regelungsgehalt des § 6 Abs 1 EStG ist erstmals durch das EStG 1934 in die Rechtswelt überführt worden und hat seitdem die üblichen Änderungen und Ergänzungen erfahren. Erwähnenswert ist bzgl dieser Änderungen die Verschaffung der "Abschreibungsfähigkeit" für den Geschäfts- oder Firmenwert (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG iVm § 7 Abs 1 S 3 EStG). Das StReformG 1990 hat in § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG die Lifo-Bewertung für das Vorratsvermögen generell zugelassen.

Neben der Bewertung der Bilanzansätze regelt der § 6 Abs 1 EStG auch noch die Bewertung von Entnahmen und Einlagen im Gefolge der Definitionsnorm in § 4 Abs 1 EStG. Im JStG 1996 ist die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung umfangreich definiert worden.

 

Rn. 4

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Eine uralte (StÄndG 1953) Sonder-Bewertungsregel betrifft in § 6 Abs 2 EStG die sog GWG, die bei einer Wertgrenze von nunmehr 800 EUR nicht besonders aktiviert und abgeschrieben werden müssen (Wahlrecht). Diese Wertgrenze wurde 1964 zunächst auf 800 DM bzw 410 EUR festgelegt und galt seither (bis auf die Jahre 2008–2009) unverändert. Ab 2018 beträgt die Grenze 800 EUR (Gesetz v 27.06.2017, s vor § 1 Rn 226 (Bitz)). Zugleich wurde die Grenze in S 4 und Abs 2a v 150 EUR auf 250 EUR erhöht G v 30.06.2017 (s vor § 1 Rn 226 (Bitz)).

 

Rn. 5

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Umfangreich geändert wurde § 6 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 in den Abs 3–6. Die neu eingeführten Abs 3 und 4 stellen allerdings nur redaktionelle Anpassungen der Rechtslage dar; Abs 3 entspricht dem früheren § 7 EStDV aF. Abs 3 wurde durch das Gesetz v 20.12.2016, s vor § 1 Rn 225 (Bitz), neuformuliert.

 

Rn. 6

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Entscheidend neu geregelt wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 (s vor § 1 Rn 129 (Bitz)) die Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten (in § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst af u 3a EStG). § 6 Abs 5 EStG enthält eine in der Gesetzesabfolge später mehrfach geänderte Regelung zunächst zur Beseitigung und dann zur Revitalisierung des berühmten Mitunternehmererlasses aus dem Jahr 1977. Schließlich hat das StEntlG 1999/2000/2002 in § 6 Abs 6 EStG noch Regeln zur Bewertung beim Tausch und zur verdeckten Einlage in KapGes gebracht.

 

Rn. 7

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Eine weitere wichtige Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 betrifft die (angebliche) Verschärfung für die Anforderungen an die Teilwertabschreibung und insb die nunmehr gebotene (früher wahlweise mögliche) Wertaufholungszuschreibung, vergleichbar § 280 Abs 1 HGB aF (§ 6 Abs 1 Nr 1 S 2–4 u Nr 2 S 2 u 3 EStG).

 

Rn. 8

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Als Reaktion auf die geänderte Rspr des BFH wurde durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (s vor § 1 Rn 157 (Bitz)) § 6 Abs 1 Nr 1a EStG (s Rn 579) eingefügt. § 6 Abs 1 Nr 1b EStG (s Rn 547) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 22.07.2016 (s vor § 1 Rn 223 (Bitz)) eingefügt. Durch diese Regelung wird das handelsrechtliche Wahlrecht des § 253 Abs 2 S 4 HGB auch auf die steuerliche Gewinnermittlung übertragen.

 

Rn. 9

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Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652) ist insbesondere die private Pkw-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ab 2019 neu geregelt worden.

 

Rn. 10

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035 sind die Regelungen zur Bewertung von Entnahmen und Einlagen in § 6 EStG geändert bzw. ergänzt worden. So wurde § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 Hs 2 EStG mWv VZ 2020 neu gefasst. Dadurch wird die Bewertung von Entnahmen geregelt, sofern diese durch eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ausgelöst wird. Durch diese Regelung wird die aus Art 5 Abs. 5 ATAD ergebende Verpflichtung zur Anerkennung des Werts, welchen der ausländische Staat ansetzt, umgesetzt. Diese Änderung erfolgt im Zusammenspiel mit der Änderung von § 4 Abs 1 S 3 EStG. Darüber hinaus erfolgte auch eine Änderung in § 6 Abs 1 Nr 5a EStG und die Einfügung von § 6 Abs 1 Nr 5b EStG. Diese regeln die Bewertung der Einlagen in grenzüberschreitenden Fällen und stehen im Zusammenhang mit der erfolgten Änderung in § 4 Abs 1 S 8 u 9 EStG.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird das für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten geltende Abzinsungsgebot in § 6 Abs 1 Nr 3 EStG für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben (s Art 3 Nr 3 Buchst a des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911). Auf Antrag ist eine Anwendung auf frühere Wj möglich (s § 52 Abs 12 S 3 EStG idF Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Das für Rückstellungen bestehende Abzinsungsgebot bleibt jedoch bestehen und von dieser Änderung unberührt (s § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG idF Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).

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