Rn. 21
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 6 EStG gilt für alle Gewinnermittlungssubjekte nach Maßgabe der betrieblichen Einkünfte in § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG und umfasst:
- natürliche Personen – ESt und GewSt,
- Körperschaften und Vermögensmassen – KSt und GewSt,
- PersGes (Mitunternehmerschaften) – ESt, KSt und GewSt,
und zwar bei beschränkter und bei unbeschränkter StPfl.
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