Rn. 21

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 6 EStG gilt für alle Gewinnermittlungssubjekte nach Maßgabe der betrieblichen Einkünfte in § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG und umfasst:

  • natürliche Personen – ESt und GewSt,
  • Körperschaften und Vermögensmassen – KSt und GewSt,
  • PersGes (Mitunternehmerschaften) – ESt, KSt und GewSt,

und zwar bei beschränkter und bei unbeschränkter StPfl.

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