Rn. 1362
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
§ 6 Abs 2a EStG findet, wie Abs 2 auch, Anwendung auf abnutzbare, bewegliche WG des AV, die zudem selbstständig nutzungsfähig sind, wenn die jeweiligen AK o HK oder Einlagewerte bestimmte Grenzen nicht überschreiten (auf s Rn 1322ff wird daher verwiesen). Der Anwendungsbereich unterscheidet sich von dem des Abs 2 lediglich im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Wertgrenzen. So findet Abs 2a lediglich dann Anwendung, wenn die maßgeblichen Werte die Mindestgrenze von 250 EUR, aber nicht die Höchstgrenze von 1 000 EUR überschreiten. Dabei bezieht sich auch diese Grenze auf die um die Vorsteuer geminderten AK oder HK bzw den Einlagewert des einzelnen WG oder der wirtschaftlichen Einheit (s Rn 1341). Zur sich daraus ergebenden Dreiteilung der GWG s Rn 1310.
Rn. 1363–1365
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
vorläufig frei
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