Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 6 EStG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für "WG". Gemeint sind damit aktive und passive, letztgenannte schon deswegen, weil in den folgenden Absätzen umfangreiche Regeln zu Rückstellungen und Verbindlichkeiten enthalten sind. Umgekehrt gelten die Bewertungsvorschriften nicht für RAP – zumindest, wenn man den Gesetzeswortlaut betrachtet. RAP sind systematisch gesehen etwas anderes als WG aktiver und passiver Art. Deshalb sind (aktive) RAP keiner Teilwertabschreibung zugänglich (BFH BStBl III 1967, 607; BStBl II 1970, 209).

 

Rn. 12

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu bewerten sind einzelne WG, entsprechend dem handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs 1 Nr 3 HGB, s Rn 66).

 

Rn. 13

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 6 Abs 1 EStG gilt dem Wortlaut und der Systematik nach für die Fälle der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1, 5 EStG sowie nach § 13a Abs 2 S 1 EStG (sog Gewinneinkünfte).

 

Rn. 14

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei zulässiger Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG sind die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG nur teilweise anwendbar, und zwar wegen der Bezugnahme in § 4 Abs 3 S 3 EStG für die Ausgangsgrößen zur Vornahme von AfA (AK und HK): auch s § 6 Abs 7 EStG (s Rn 1881). Teilwertabschreibungen sind für die Überschussrechner allerdings nicht möglich (s Rn 1881).

 

Rn. 15–20

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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