Rn. 1400

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Tatbestandlich wird die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils einschließlich Sonder-BV vorausgesetzt. Die Begriffsinhalte hierfür sind gesetzlich nicht definiert. Die stillschweigende Bezugnahme auf § 16 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG ist dabei unübersehbar. Auf die Kommentierung zu s § 16 neu Rn 201, 251 (Schacht) ist deshalb vorab zu verweisen.

Abzugrenzen ist die Sachgesamtheit von Einzel-WG, auch mehreren. Deren Transfer ist in § 6 Abs 5 EStG (s Rn 1510ff) geregelt.

 

Rn. 1401

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Beurteilung, ob eine Sachgesamtheit vorliegt, hat aus Sicht des Übertragenden zu erfolgen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, nicht des Kausalgeschäfts (für die Betriebsveräußerung BFH v 03.10.1984, I R 119/81, BStBl II 1985, 245; BFH v 28.11.2007, X R 12/07, BStBl II 2008, 193). Das gilt auch für die Beurteilung des Umfangs der Sachgesamtheit. Dabei hat die Sachgesamtheit einen Zustands- (Summe der wesentlichen Betriebsgrundlagen) als auch einen Handlungstatbestand (die Betätigung, die mittels der Betriebsgrundlagen nunmehr vom Rechtsnachfolger ausgeübt wird).

Zur Sachgesamtheit gehören grds alle WG des (Teils-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils, wobei diese sowohl wesentlich als auch nicht wesentlich sein können. Letztgenannte müssten nicht, können aber nach § 6 Abs 3 EStG unter Ausnutzung des Buchwertprivilegs übertragen werden (Gratz/Uhl-Ludäscher in H/H/R, § 6 EStG Rz 1205 (Mai 2017)). Dagegen ist die Nichtübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Regelfall schädlich für das Buchwertprivileg (zu den Ausnahmen s Rn 1439 und 1422).

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sachgesamtheit funktionsfähig ist. Denn Ziel der Übertragung ist, dass der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit beendet und der Übernehmer diese fortsetzt.

 

Rn. 1402

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Strittig ist, ob die in § 16 Abs 1 Nr 1 EStG genannte 100 %ige Beteiligung an einer KapGes auch als Teilbetrieb iSd § 6 Abs 3 EStG gilt. Der BFH v 17.07.2008, I R 77/06 hat einen solchen Analogieschluss zu § 24 UmwStG abgelehnt, uE damit auch für § 6 Abs 3 EStG. Da ab dem VZ 2001 auch für Einzel-WG die Buchwertübertragung (wieder) möglich ist (s Rn 1514ff), bedarf es für die Gestaltungspraxis in dem hier diskutierten Umfeld zum Transfer einer KapGes-Beteiligung nicht mehr der Identifizierung als Teilbetrieb. Es liegt dann ein Anwendungsfall des § 6 Abs 5 EStG vor. Anders verhält es sich uU, wenn die (unentgeltliche) Übertragung eines (Teil-)Betriebes unter Zurückbehalt der KapGes-Beteiligung erfolgen soll und diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (s Rn 1404, 1406).

 

Rn. 1403

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 S 1 2 HS EStG unterfallen die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (s Rn 1450) sowie die Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person (s Rn 1436).

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