Rn. 20

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Umfang der zu übermittelnden JA ist nicht in § 5b EStG festgelegt. Gem § 51 Abs 4 Nr 1b EStG wurde das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanzen und GuV zu bestimmen. Mit der Veröffentlichung der Kerntaxonomie und der Branchentaxonomien in Form von Excel- und XBRL-Dateien am 05.10.2011 auf der Internetseite www.esteuer.de machte das BMF von dieser Ermächtigung erstmals Gebrauch. Das Datenschema wird jährlich von der FinVerw aktualisiert und mit einem BMF-Schreiben, welches auf www.esteuer.de verweist, veröffentlicht. Inzwischen wurden auf der genannten Internetseite neun Taxonomieversionen publiziert, die für folgende Zeiträume anwendbar sind, wobei es unbeanstandet bleibt, wenn auch eine Verwendung für das dem jeweils zuerst genannten Wj unmittelbar vorangehende Wj erfolgt (zB bei der Taxonomie 6.3für Wj, die nach dem 31.12.2018 beginnen):

§§ 72a Abs 13, 87a Abs. 6 und 87b-87d AO, welche durch das G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 eingeführt wurden, regeln die Einzelheiten der Datenübermittlung durch Datenfernübertragung an die FinVerw und ersetzen § 150 Abs 7 AO aF iVm § 5b Abs 1 S 4 EStG aF.

 

Rn. 21

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Unter einer "Taxonomie" wird ein Datenschema für JA-Daten verstanden, welches abschließend alle Positionen definiert, aus denen eine Bilanz oder eine GuV bestehen können (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 9). Detaillierter wird der Begriff Taxonomie im Rahmen der FAQ zur E-Bilanz (Stand: Oktober 2019, 5) definiert als

 

Begriff

"[…] ein gegliedertes hierarchisches Datenschema zur Übermittlung von Finanzberichten. Sie beschreibt den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten, dient als Vorlage oder Baukasten für einen individuellen Abschluss und enthält einen Fundus der Positionen, die standardmäßig für eine Übermittlung verwendet werden können. Der Fundus der Positionen ist in etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen."

Beim Vergleich mit einem Kontenrahmen ist zu beachten, dass die Taxonomie nur die Positionen vorgibt, denen die Konten zuzuordnen sind. Der Kontenrahmen muss jedoch nicht entsprechend der Taxonomie ausgestaltet sein, wenngleich es in der Praxis Parallelen zwischen Kontenrahmen und Taxonomie geben wird.

Die Taxonomie definiert zudem die Beziehungen der einzelnen Positionen zueinander durch Rechenregeln. Letztlich stellen die veröffentlichten Taxonomien den amtlich vorgeschriebenen Datensatz iSd § 5b EStG dar.

Es existieren drei Ausprägungen der Taxonomie. Die Kerntaxonomie gilt als allgemeine Taxonomie für alle Unternehmen, welche die Rechnungslegungsvorschriften des HGB anzuwenden haben (s Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2489). Von der Anwendung dieser Taxonomie sind ausschließlich Branchen mit abweichenden Rechnungslegungsvorschriften ausgenommen.

  • Für Gliederungen, die auf einer VO basieren und sich grundlegend von der Gliederung gem HGB unterscheiden, wie die RechKredV, die RechVersV, die RechPensV und die RechZahlV, wurden drei Spezialtaxonomien entwickelt: Taxonomie für Kreditinstitute, Taxonomie für Versicherungsunternehmen (s auchRichter/Kruczynski, BFuP 2014, 478) und Taxonomie für Zahlungsinstitute. Diese ersetzen die Kerntaxonomie.
  • Hingegen wurden Gliederungen, die im Aufbau der Grundgliederung des HGB entsprechen, in Ergänzungstaxonomien abgebildet. Letztere sind nicht eigenständig, sondern können nur in Verbindung mit der Kerntaxonomie verwendet werden (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 8f). Ergänzungstaxonomien existieren für Krankenhäuser (KHBV), Pflegeeinrichtungen (PBV), LuF (BMELV-Musterabschluss), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV), Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) sowie kommunale Eigenbetriebe (EigVO).

Spezial- und Ergänzungstaxonomien sind nur dann anzuwenden, wenn der StPf...

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