Rn. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der GuV im XBRL-Format (die Festlegung des Übermittlungsformats erfolgte durch das BMF v 19.01.2010, BStBl I 2010, 47; zum XBRL-Standard s Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (AKEU) der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft eV, DB 2010, 1472; zur Verwendung von XBRL iRd Offenlegung s Meyer-Pries/Mersmann, BBK 2006, 1211) gilt nach § 5b Abs 1 S 1 EStG für alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG oder nach der Tonnage gem § 5a EStG ermitteln.

Damit greift die Übermittlungspflicht für alle Unternehmen, die eine Bilanz nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen (s BR-Drucks 547/08, 25). Die Rechtsform, Größe und Branche des Unternehmens sind für die Verpflichtung nicht von Bedeutung (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 1). Im Jahr 2017 wurden insgesamt rund 2,5 Mio E-Bilanzen an die FinVerw übermittelt (s Monatsbericht des BMF v August 2018, 36).

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