Rn. 205

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 5a EStG und § 15a EStG würden dergestalt ineinander übergreifen, dass die aus der Zeit vor Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage festgestellten verrechenbaren Verluste mit den steuerlich tatsächlich zu berücksichtigenden Gewinnen nach § 5a Abs 1 EStG zu verrechnen wären. Die Höhe der verrechenbaren Verluste würde sich über den Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage kontinuierlich reduzieren.

 

Beispiel:

Ändert sich beispielsweise das Kapitalkonto in der StB während der Zeit der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht und käme es im Anschluss an den Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung zu Gewinnen in der StB, führt dies zu einer effektiven Steuerbelastung, obwohl diese Gewinnbestandteile nach § 169 HGB nicht zur Ausschüttung zur Verfügung stehen.

An Stelle einer gewinnunabhängigen Belastung während der Zeit der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage tritt eine Belastung einer wirtschaftlich nicht erzielten Vermögensmehrung nach dem Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung ein (s Schultze, FR 18/1999, 978 Tz 5.2.

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