Rn. 90

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Charter ist im Seerecht der Hauptfrachtvertrag, dh ein auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gerichteter Vertrag zwischen einem Beförderer und einem Charterer. Der Chartervertrag kann als Slot-, Reise-, Zeit- oder Bare-boat-Chartervertrag, über ein ganzes Schiff, einen Teil eines Schiffes oder Räume in einem Schiff vereinbart werden.

Die Vercharterung rechnet zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn das Handelsschiff vom Vercharterer ausgerüstet worden ist. Ausrüster nach § 510 HGB ist derjenige Reeder, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet oder es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Ausrüster das Schiff "für eigene Rechnung" verwenden. Eine Verwendung "im eigenen Namen" reicht nach herrschender Auffassung aus (BP-Kartei Teil III Seeschifffahrt I.5.e). Es kommt nicht darauf an, wer im Innenverhältnis die Kosten zu tragen hat; entscheidend ist vielmehr, ob der Verwender nach außen hin im eigenen Namen auftritt.

In der Seeschifffahrt werden Reise-, Slot-, Zeit- und Bare-boat-Charter unterschieden:

  • Die Reisecharter umfasst die gelegentliche,
  • die Slotcharter umfasst die dauerhafte Vercharterung einzelner Teile (Stellplätze) des Schiffes und werden nach § 556 Nr 1 HGB als Raumfrachtverträge verstanden. Bedeutung erlangen diese Verträge in der Linienschifffahrt und bei Konsortien (s Rn 95, 96).
  • Die Zeitcharter umfasst die Vercharterung eines ausgerüsteten Seeschiffes an einen anderen Reeder oder Befrachter für eine bestimmte Zeit. Der Vercharterer trägt die Verantwortung für einen technisch vertragsmäßigen Zustand des Schiffes, für die Besatzung (inkl Kapitän und Offiziere) und die Ausrüstung des Schiffes. Der Charterer sorgt für die Versorgung des Schiffes mit Bunker, bestimmt die Schiffsagenten und trägt das wirtschaftliche Risiko der Beschäftigung des Schiffes.
  • Die Bare-boat-Charter umfasst die Vercharterung des bloßen Schiffskörpers. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer nicht zur Erbringung einer Beförderungsleistung. Die Anwendung des § 5a EStG ist deshalb ausgeschlossen.
 

Rn. 91

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei der Vercharterung von Handelsschiffen müssen die Voraussetzungen des § 5a Abs 2 S 1 EStG erfüllt sein. Alle wesentlichen Tätigkeiten der Ausrüstung des Handelsschiffes müssen fast ausschließlich und von Beginn des Wj an vom Inland aus ausgeführt werden.

 

Rn. 92

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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