I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 52 Abs 1 S 1 EStG idF Einigungsvertragsgesetz v 23.09.1990 (BGBl II 1990, 885) iVm § 56 Nr 2 EStG idF Einigungsvertragsgesetz gilt das EStG im Bereich der ehemaligen DDR erst mit Wirkung ab 1991, kommt dann aber im Grundsatz uneingeschränkt zum Zuge. § 57 EStG bringt Einschränkungen und Verdeutlichungen dieser grundsätzlichen Konzeption. Hierzu auch s vor § 1 Rn 91 (Bitz).

Die Vorschrift ist durch StÄndG 1991 v 24.06.1991 (BGBl I 1990, 1322) in Abs 4 geändert (s Rn 5) und durch StÄndG 1992 v 25.02.1992 um Abs 6 (s Rn 7) erweitert worden. Durch Art 8 Nr 2 iVm Art 18 Abs 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794 wird § 57 Abs 3 EStG mWv 01.01.2025 aufgehoben.

II. Im Einzelnen

A. § 57 Abs 1 EStG

 

Rn. 2

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 1 EStG schließt die Anwendung der dort genannten Vergünstigungen im Beitrittsgebiet auch nach dem 31.12.1990 aus, soweit die Vergünstigungen auf Tatbestände gestützt werden (zB im Rahmen des § 10e EStG auf einen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang), die schon vor dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind.

B. § 57 Abs 2 EStG

 

Rn. 3

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57Abs 2 EStG betrifft im Gebiet der alten Bundesländer auslaufende Förderungen, die aufgrund des § 7b EStG aF, des § 7d EStG aF und des § 51 Abs 1 Nr 2 EStG aF (iVm den genannten Vorschriften der EStDV) wahrgenommen werden konnten. Diese Förderungen können für Objekte im Beitrittsgebiet auch nach dem 31.12.1990 nicht in Anspruch genommen werden.

C. § 57 Abs 3 EStG

 

Rn. 4

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 3 EStG setzt an die Stelle des in dem Gebiet der ehemaligen DDR entweder durch Zeitablauf überholten oder fehlenden Betriebseinheitswerts für luf Betriebe den Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG. Diese Regelung ist für die im Eingang des Abs 3 genannten §§ 7g, 13a und 14a EStG von Bedeutung.

Mit dem GrStRefG v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794 wurden durch dessen Art 2 Nr 6 die bislang für die Einheitsbewertung von luf Betrieben geltenden Normen mit Wirkung ab 2025 aufgehoben. § 57 Abs 3 EStG hat, nachdem die Einheitswerte wegfallen, keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher mWv 01.01.2025 ersatzlos entfallen (s Art 8 Nr 2 iVm Art 18 Abs 3 GrStRefG v 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794).

D. § 57 Abs 4 EStG

 

Rn. 5

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 4 EStG trifft eine Sonderregelung für den Verlustabzug nach § 10d EStG. Satz 1 ließ in der Erstfassung den Verlustrücktrag (= Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten oder ersten vorangegangenen VZ) nur dann zu, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte, auf den der Verlust zurückgetragen werden soll, schon nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. Da dieses Gesetz im Beitrittsgebiet erst ab 1991 gilt, konnte danach erstmals ein Verlust aus 1992 auf 1991 im Beitrittsgebiet zurückgetragen werden. Nach der Neufassung des § 57 Abs 4 S 1 EStG durch das StÄndG 1991 v 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1322) kann der SA-Abzug nunmehr schon von dem für die zweite Hälfte des VZ 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgen. Satz 2 lässt demgegenüber einen Verlustvortrag (= Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte der folgenden VZ) auch für Verluste zu, die im Beitrittsgebiet im Jahre 1990 noch unter der Geltung des Steuerrechts der DDR entstanden sind.

E. § 57 Abs 5 EStG

 

Rn. 6

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 5 EStG rechnet Abgeordnetenbezüge der Volkskammer zu den in § 22 Nr 4 EStG aufgeführten sonstigen Einkünften. Der Text lässt nicht klar erkennen, ob die Besteuerung nur für die Bezüge eröffnet werden soll, die ab 1991 gezahlt werden, wie es der grundsätzlichen Linie des § 56 Nr 2 EStG entspricht, oder ob hier ausnahmsweise die Besteuerung der Bezüge nach § 22 Nr 4 EStG auch für vor 1991 gezahlte Bezüge vorgesehen wird, wie es der Wortlaut ("gezahlt worden sind") nahezulegen scheint.

F. § 57 Abs 6 EStG

 

Rn. 7

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 6 EStG ergänzt die in § 52 Abs 24 EStG aF enthaltene Rechtsanwendungsvorschrift bezüglich des dort angesprochenen § 34f Abs 3 S 3 EStG. Diese durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) eingeführte Bestimmung lässt erstmals auch hinsichtlich einer Steuerermäßigung einen Ermäßigungs-Rücktrag zu. § 57 Abs 6 EStG bestimmt, dass bei Anwendung dieses Rücktrages nicht auf frühere Zeiträume als auf die zweite Hälfte 1990 und auf die für diesen Zeitraum festgesetzte ESt zurückgegriffen werden kann.

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