Rn. 36

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die Ermittlung des Ausgangswertes ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs 2, 3 EStG. Die Ausgangswerte sind je nach Vermögensnutzung verschieden. Maßgebend ist die Zuordnung zu den Nutzungen u WG nach den Vorschriften des BewG am 01.07.1970, mit Ausnahme der Hof- u Gebäudeflächen sowie der Hausgärten. Wich die vom StPfl für den 01.07.1970 behauptete Nutzung von der im Liegenschaftskataster für diesen Stichtag eingetragenen Nutzung ab u konnte der StPfl die von ihm behauptete Nutzung nicht nachweisen, so war zu vermuten, dass die im Liegenschaftskataster eingetragene Nutzung richtig war (BMF v 29.01.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 10 Abs 5; aA Lambrecht in Kirchhof, § 55 EStG Rz 10).

 

Rn. 37

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Im Einzelnen galt Folgendes (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 106 Tz 10):

Für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück, für das am 01.07.1970 im Liegenschaftskataster (§ 2 Abs 2 GBO) eine nach dem BodenschätzungsG v 16.10.1934, RGBl I 1934, 1050 ermittelte EMZ ausgewiesen war, war der Ausgangsbetrag grundsätzlich nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG das Vierfache der EMZ. Bei einem Flurstück, das in mehrere Abschnitte (Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen) eingeteilt ist, waren die EMZ der Abschnitte zusammenzurechnen; die mit vier multiplizierte Summe der EMZ ist der Ausgangsbetrag für das Flurstück.

 

Rn. 38

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Sollte für den Teil eines Flurstücks, der die Voraussetzungen des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG erfüllt, der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG ermittelt werden o wurde für dieses ein höherer Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG festgestellt, so war eine entsprechende katastermäßige Teilung des Flurstücks nicht erforderlich. Die nicht nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG anzusetzenden Teilflächen mussten jedoch in der nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG bis zum 30.06.1972 abzugebenden Erklärung bzw in dem nach § 55 Abs 5 EStG bis zum 31.12.1975 zu stellenden Antrag nach Größe u Lage (ggf verdeutlicht durch eine maßstabsgerechte Skizze) bezeichnet werden. Für das Restflurstück war der Ausgangsbetrag des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG nach folgender Formel zu berechnen:

 

Ausgangsbetrag des Restflurstücks =

 

Rn. 39

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG erforderliche Abgabe einer Erklärung über die Größe, Lage u Nutzung der Flächen, für die der Ausgangsbetrag nach dieser Vorschrift ermittelt werden sollte, konnte nicht durch einen Hinweis auf die Anlage L zur Steuererklärung 1970 ersetzt werden, da diese Anlage weder die Bezeichnung der betreffenden Flurstücke noch Angaben über die Größe der Flächen enthielt. Die Frist für die Abgabe der Erklärung war eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden konnte. Bei ihrer Versäumung war allenfalls Nachsicht unter den Voraussetzungen des § 86 AO zu gewähren; eine versäumte Antragstellung kann nach Ablauf der Jahresfrist auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen nachgeholt werden (BFH v 26.05.1994, BStBl II 1994, 833). Wurde die in § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 EStG aufgeführte, alternativ abzugebende Erklärung über die Größe, Lage u Nutzung der betreffenden Flächen nicht fristgerecht eingereicht, so waren diese den landw Sonderkulturen bzw der gärtnerischen Nutzung zugehörigen Flächen wie die Flächen der landw Nutzung nach § 55 Abs 1 EStG iVm § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 S 1 EStG (mit dem Achtfachen der EMZ) zu bewerten.

 

Rn. 40

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Für Flächen des Spargelbaus, des Gemüse- u Obstbaus sowie der Baumschulen waren die Ausgangsbeträge nur dann nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG zu ermitteln, wenn sie nach bewertungsrechtlichen Vorschriften zum Nutzungsteil Spargel o zur gärtnerischen Nutzung gehörten u – ungeachtet der Fortschreibungsgrenzen – auf den 01.01.1971 entsprechend zu bewerten gewesen wären. Landw Gemüsebau (Abschn 1.08 Abs 2 u Abschn 6.07 Abs 1 Nr 1 BewRL), Extensivobstbau (Abschn 1.08 Abs 4 BewRL) sowie Bagatellflächen (Abschn 1.13 BewRL) waren in die landw Nutzung einzubeziehen. Sie fielen daher unter die Vorschrift des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG.

 

Rn. 41

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Für bestimmte intensiv genutzte Flächen, die am 01.07.1970 durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet wurden u bei denen nach § 48a BewG der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landw Nutzung maßgebenden Vergleichswert u dem höheren, durch die Intensivnutzung bedingten Vergleichswert bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen war, sollte § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG anzuwenden sein (aA FG SchlH v 18.12.1984, EFG 1984, 507 rkr).

 

Rn. 42

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Im Gegensatz zu Hof- u Gebäudeflächen sowie Hausgärten iSd § 40 Abs 3 BewG, für die Ausgangsbeträge nach § 55 Abs 2 Nr 5 EStG anzusetzen sind, waren die Ausgangsbeträge für betriebseigene Wege u Gräben nach § 55 Abs 2 Nr 1 – 8 EStG in Anlehnung an die Ausgangsbeträge der angrenzenden Flurstücke zu ermitteln. Gehörten die angrenzenden Flurstücke zu verschiedenen Nutzungen, konnte ein fläche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge