Rn. 92

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Werden zum 01.07.1970 mit den Werten des § 55 Abs 1 u 2 EStG bewertete luf Flächen in ihrer Nutzung später umgewidmet, stellt sich die Frage, inwieweit sich daraus Auswirkungen auf den einmal festgelegten Buchwert ergeben. Eine solche Umwidmung der Nutzungsart tritt zB dann ein, wenn ehemals landw genutzte Flächen aufgeforstet werden (o umgekehrt forstw genutzte Flächen gerodet werden) bzw wenn sich durch sonstige Maßnahmen (zB Be- u Entwässerung usw) die Ertragsbedingungen wesentlich ändern.

- Gehen die Nutzungsänderungen aufgrund von durchgeführten Nachschätzungen (§ 12 BodenschätzungsG v 16.10.1934, RStBl 1935, 1306) in das Liegenschaftskataster ein, verändert sich somit automatisch auch die Ursprungsgrundlage für die Ermittlung der Buchwerte nach § 55 Abs 1 u 2 EStG.
- Tritt die Nutzungsänderung erst nach dem Erstbewertungsstichtag 01.07.1970 ein, führt diese zu keiner Änderung des einmal ermittelten Buchwerts. Werden danach zum 01.07.1970 als Geringstland (mit 0,26 EUR/qm) bewertete Flächen später aufgeforstet, verbleibt es für die dafür in Anspruch genommen Flächen bei dem Erstbewertungsansatz, ohne dass eine (erfolgsneutrale) Höherbewertung auf Flächen der forstw Nutzung mit einem Buchwert von 1,02 EUR/qm in Betracht kommt.
- Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass zB ehemals für den Hopfenanbau genutzte Flächen mit einem Buchwert von 4,10 EUR nunmehr landw genutzt werden (mit einem auf der Basis der ermittelten EMZ an sich niedrigeren Buchwert).
- Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige Umnutzung bereits vor dem Stichtag 01.07.1970 erfolgt ist, aber erst später Eingang in das Liegenschaftskataster gefunden hat. In einem derartigen Fall sind die unzutreffenden Buchwerte erfolgsneutral gegen die richtigen Buchwerte auszutauschen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge