Rn. 10

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Die Regelungen des § 55 EStG sind auf Grund u Boden anzuwenden, der mit Ablauf des 30.06.1970 bzw 14.08.1971 zum inl AV eines StPfl gehörte, soweit dieser seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 bzw 3 EStG ermittelte. Ausgeschlossen von einer Bewertung nach § 55 EStG war danach Grund u Boden, der zum UV, zB im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels, rechnete o der zu einem BV mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG gehörte. § 55 EStG erstreckt sich auch nicht auf die Bewertung von Genossenschaftsanteilen, weil der Genossenschaft gehörende Grundstücke dieser selbst u nicht den jeweiligen Genossen zuzurechnen sind (BFH v 01.10.1981, BStBl II 1982, 250).

Die entscheidungserhebliche Vorfrage, welcher Grund u Boden Bestandteil des betreffenden luf, freiberuflichen o gewerblichen BV war u zu dessen AV gehörte, regelt § 55 EStG dagegen nicht; eine Entscheidung darüber war nur dann (verbindlich) zu treffen, wenn der StPfl einen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts gestellt hatte (ausführlich dazu s Rn 78). Für nicht in das Feststellungsverfahren einbezogenen Grund u Boden galten die allg ertragsteuerlichen Grundsätze Hierbei war allerdings im Hinblick auf die Unerheblichkeit des Grund u Bodens in den vor den 01.07.1970/15.08.1971 endenden Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen, dass weder die vormalige buchmäßige Behandlung des Grund u Bodens noch dessen bewertungsrechtliche Einstufung für diese Zuordnungsfrage von Bedeutung sein konnten (BFH v 12.07.1979, BStBl II 1980, 5). Unerheblich war auch, ob das Grundstück am Bewertungsstichtag zum notwendigen o lediglich gewillkürten (geduldeten) BV gehört hat (glA Lambrecht in Kirchhof, § 55 EStG Rz 5; aA Kanzler in Leingärtner, Kap 24 Rz 186).

 

Rn. 11

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Hatte ein LuF einzelne zu seinem BV gehörende Grundstücksflächen am 01.07.1970 verpachtet o die landw Nutzung im Hinblick auf eine spätere Bebauung eingestellt, so war nach allg Grundsätzen zu beurteilen, ob die Verpachtung/Nutzungsänderung zu einer Entnahme (vor dem 01.07.1970) geführt hat o ob die verpachteten/in der Nutzung geänderten Flächen weiterhin zu seinem BV gehörten (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 6 Abs 2; Söffing, DStZ 1972, 41; Ostermeier, StBp 1980, 176; Grossmann, DStR 1984, 645). Grundsätzlich bleiben in der Nutzung geänderte Grundstücke weiterhin BV, sofern nicht von einer Entnahme (mittels eindeutiger Erklärung bzw kraft schlüssigen Verhaltens) auszugehen ist o die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landw Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landw Betätigung verdrängt (BFH v 22.08.2002, BStBl II 2003, 16). Nicht erforderlich für eine weitere Zugehörigkeit zum luf BV der in der Nutzung geänderten Grundstücke ist eine erneute Widmung zum luf BV (BFH v 14.05.2009, BStBl II 2009, 811).

Da vor dem 01.07.1970 für eine Entnahme mittels Erklärung aufgrund der Steuerfreiheit des Grund u Bodens kein Anlass bestand, ist aufgrund anderer Umstände zu prüfen, ob eine Entnahme durch schlüssiges Verhalten vorliegt. Wenngleich allein in der Zurechnung der Miet- o Pachteinnahmen zu den Einkünften aus VuV nach heutigem Rechtsverständnis keine Entnahmehandlung gesehen wird (BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 128), kann dieser Rechtssatz mE nicht ohne Weiteres auf Vorgänge vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung übertragen werden. Zwar gehörte ehemals eigenbetrieblich genutzter Grund u Boden auch vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum notwendigen BV des StPfl (s Rn 2); eine Entnahmehandlung dergestalt, dass das fragliche Grundstück bei buchführenden LuF ausgebucht bzw bei nicht buchführenden LuF mittels einer gesonderten Entnahmemitteilung an das FA entnommen wird, kann mE gleichwohl nicht gefordert werden, weil eine derartige Handlung bzw Erklärung vor dem 01.07.1970 allein schon wegen der Nichtsteuerbarkeit des Grund u Bodens ins Leere gegangen wäre. Hatte danach der LuF die Einnahmen aus bereits vor dem 01.07.1970 vermieteten/verpachteten (Einzel-)Grundstücken von Anbeginn an bei den Einkünften aus VuV erklärt, sollte hierin gleichzeitig die für eine Zuordnung zum PV erforderliche Entnahmehandlung erblickt werden können (glA Leingärtner/Kanzler, Kap 24 Rz 170). Entsprechendes wird gelten müssen für Grundstücke, an denen zugunsten Dritter Erbbaurechte bestellt worden sind (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 16) bzw, wenn darauf Wohn- und Geschäftshäuser errichtet werden, die der LuF von vornherein seinem PV zugeordnet hat, denn die Zuordnung zum PV kann in diesen Fällen als unmissverständliche Entnahmehandlung auch hinsichtlich des Grund u Bodens anzusehen sein (BFH v 11.03.1980, BStBl II 1980, 740). Von einer Entnahme durch schlüssiges Verhalten kann allerdings nur solange ausgegangen werden, so lange der LuF die in der Nutzung geänderten Grundstücke nicht (dem Grunde u dem Wert nach) bilanziert hat, denn in derartigem Falle stünde beispielsweise ein – trotz Zurechnung der Einkünfte be...

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