Rn. 1

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 52b EStG "Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale", eingefügt durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, beinhaltete die Vorschriften

  • zur Einführung des Verfahrens der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) sowie
  • für den sich ergebenden Übergangszeitraum.

Damit wurden die letztmals für das Kj 2010 ausgestellten LSt-Karten aus Papier ersetzt. Die für ELStAM erforderlichen Vorschriften sind inzwischen in §§ 38ff EStG eingearbeitet (hierzu insb s Erläut zu § 39e).

 

Rn. 2

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die für den Übergangszeitraum erforderlichen Sonderregelungen des § 52b EStG werden nicht mehr benötigt und konnten folglich durch Art 2 Nr 27 iVm Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mWv 01.01.2020 aufgehoben werden.

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