Rn. 71

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ferner hat das BVerfG auch seine Rspr zur rückwirkenden Klarstellung durch unecht rückwirkende Gesetze verschärft, BVerfG v 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1. Danach kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren (Leitsatz 1). Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll (Leitsatz 2).

Dem hat Masing in seinem Sondervotum widersprochen. Die Entscheidung stelle einen Bruch mit der bisherigen Rückwirkungs-Rspr und den zugrundeliegenden Wertungen dar. Die Entscheidung schütze letztlich das Vertrauen in die Chance einer für die Betroffenen günstigen Rspr. Die Rückwirkungs-Rspr gelte nun der Absicherung eines kompetentiellen Vorbehaltsbereichs der Rspr gegenüber dem Gesetzgeber. Bei der Umsetzung umfangreicher Gesetzgebungsvorhaben müsse realistischerweise mit Missverständnissen und Zweifelsfragen gerechnet werden. Dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer Klarstellung genommen werde, überzeuge nicht, dagegen sprächen Gründe der Gewaltenteilung und praktische Erwägungen.

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