Rn. 26

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit durch Neufassungen des § 52 EStG einzelne Absätze oder Geltungsregelungen wegfallen oder durch andere Regelungen ersetzt werden, lassen sich die ursprünglichen Anwendungsregelungen, die nicht aufgehoben werden, nicht mehr aus dem EStG entnehmen. Diese ursprünglichen Anwendungsregelungen gelten jedoch weiter, soweit sich die spätere Anwendungsregelung auf eine andere Gesetzesfassung bezieht, BFH v 25.07.1991, XI R 36/89, BStBl II 1992, 26 zu § 10d EStG; Hey in H/H/R, § 52 EStG Rz 3 (April 2021); aA Seiler in Kirchhof/Seer, § 52 EStG Rz 5 (20. Aufl), wonach in solchen Fällen im Hinblick auf Art 82 Abs 2 GG wieder die Grundregel des § 52 Abs 1 EStG gilt; kritisch auch Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, § 52 EStG Rz 1 (6. Aufl) unter Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln v 19.02.2014, 13 K 3906/09, IStR 2014, 733 zu dem seinerzeit nicht mehr im EStG abgedruckten § 52 Abs 3 EStG 2002, der die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG aF betraf und nicht den (nunmehr ebenfalls abgeschafften) § 2b EStG.

Der aus rechtsstaatlicher Sicht naheliegenden Forderung, dass sich anhand der jeweiligen Fassung des EStG sämtliche Anwendungsfragen klären lassen müssen, steht jedoch das ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip fußende Gebot der Übersichtlichkeit der Vorschrift des § 52 EStG entgegen. Wären in § 52 EStG sämtliche seit dem Inkrafttreten des EStG zu irgendeinem Zeitpunkt geltenden Anwendungsregelungen enthalten, wäre diese Vorschrift infolge Ihrer Unübersichtlichkeit nicht mehr handhabbar.

 

Rn. 27–35

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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