Rn. 331

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gesetzestext lautete:

Zitat

"(2c) [idF bis einschließlich VZ 2014] 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Absatz 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist."

A. Allgemeines

 

Rn. 332

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus § 51a Abs 2c EStG aF ergaben sich – vorbehaltlich einer entsprechenden Anordnung des Landesgesetzgebers gemäß § 51a Abs 6 EStG – die Einzelheiten des Verfahrens bei der Erhebung der KiSt als Zuschlagsteuer in Bezug auf die KapSt.

B. Einbehalt der auf die KapErtr entfallenden KiSt auf schriftlichen Antrag des KiStPfl (§ 51a Abs 2c S 1 EStG idF bis zum 31.12.2014)

 

Rn. 333

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 51a Abs 2c S 1 EStG aF enthielt eine Definition des KiSt-Abzugsverpflichteten. Es handelte sich dabei um den zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichteten Schuldner der KapErtr oder die auszahlende Stelle iSd § 44 Abs 1 S 3 EStG oder in den Fällen des § 51a Abs 2c EStG um die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt. Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der KapErtr oder die auszahlende Stelle iSd § 44 Abs 1 S 3 EStG hatte die auf die KapErtr nach § 51a Abs 2b EStG entfallende KiSt nur auf schriftlichen Antrag des KiStPfl einzubehalten. Der Antrag, für den das Schriftformerfordernis gilt, war an den KiSt-Abzugsverpflichteten zu richten.

Dem Steuerabzug kam abgeltende Wirkung zu. Die Antragstellung durch den KiStPfl brachte für diesen den Vorteil mit sich, dass er seine KapErtr auch nicht für Zwecke der KiSt gegenüber dem FA erklären musste. Mit diesem in der Vereinfachung liegenden Vorteil des StPfl war jedoch der mit dem Antrag auf Abzug der KiSt einhergehende Liquiditätsnachteil bzw Zinsnachteil verbunden.

 

Rn. 334–339

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

C. KiSt-Abzug in den Fällen der Auszahlung der KapErtr über Dritte (§ 51a Abs 2c S 2 EStG idF bis zum 31.12.2014)

 

Rn. 340

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

In den Fällen, in denen der Abzugsverpflichtete die KapErtr nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlte, sondern zB über eine Depotbank, war KiSt-Abzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt. Da dem Schuldner der KapErtr die Person des KiStPfl nicht bekannt war, trat an seine Stelle die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners der KapErtr an den Gläubiger vornahm. Der KiSt-Abzugsverpflichtete hatte in den Fällen der Auszahlung der KapErtr über Dritte die vom Schuldner der KapErtr erhobene KapSt gemäß § 43a Abs 1 S 3 EStG iVm § 32d Abs 1 S 4 und 5 EStG zu ermäßigen. Dies beruhte darauf, dass dem Schuldner der KapErtr eine mögliche Zugehörigkeit de...

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