Rn. 379
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der KiSt-Abzugsverpflichtete durfte die durch den KiSt-Abzug erlangten Daten nur für den KiSt-Abzug verwenden. Die Verwendung für andere Zwecke setzte die Zustimmung des KiStPfl voraus oder aber eine gesetzliche Regelung, die dies zuließt. Der KiSt-Abzugsverpflichtete unterlag somit auch der Verpflichtung zum Schutz des Steuergeheimnisses.
Rn. 380–385
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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