Rn. 10

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch Art 1 Nr 26 iVm Art 39 Abs 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 wurde mWv 18.12.2019 § 51 Abs 4 Nr 1d EStG eingefügt. Diese Bestimmung ermächtigt das BMF unter Einbeziehung des für die Durchführung des Steuerabzugs zuständigen BZSt die Vordrucke für die Steueranmeldung nach § 50a Abs 1 EStG zu bestimmen

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