Rn. 6
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Die Ermächtigung des BMF in § 51 Abs 4 Nr 1 EStG, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Vordrucke und Muster herauszugeben, soll eine bundeseinheitliche Gestaltung dieser Vordrucke und Muster sicherstellen.
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