Rn. 3

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Grundlagen der Besteuerung des Einkommens ergeben sich aus dem EStG. Das Gesetz wird ergänzt durch die EStDV und die LStDV. Diese sollen das EStG durchführen und entlasten, aber nicht abändern.

 

Rn. 4

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Derartige Rechtsverordnungen können gemäß Art 80 Abs 1 GG wirksam ergehen, wenn die erlassende Stelle dazu gesetzlich ermächtigt worden ist und die erlassenen Vorschriften sich iRd Ermächtigung halten; demgemäß müssen die gesetzlichen Ermächtungsvorschriften inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Nach Art 80 Abs 1 S 2 GG müssen "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt sein. Dies ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, welcher die Regelungsverantwortung dem Gesetzgeber selbst reserviert (Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1981, 392; Seiler, Der einheitliche Parlamentsvorbehalt (Diss), 2000, 32, 185 ff; st Rspr seit BVerfGE 1, 14, 60, vgl BVerfGE 58, 257, 277; BVerfGE 78, 249, 272).

Ob eine Durchführungsverordnung mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang steht, müssen die FG im Einzelfall prüfen.

 

Rn. 5

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Anders als die lediglich verwaltungsinternen Richtlinien und BMF-Schreiben (allg Verwaltungsvorschriften iSd Art 108 Abs 7 GG) haben Durchführungsverordnungen Rechtsqualität im materiellen Sinne.

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