Schrifttum:

Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1981; Tipke, Rechtsetzung durch Steuergerichte und Steuerverwaltungsbehörden?, StuW 1981, 189; Seiler, Der einheitliche Parlamentsvorbehalt (Diss), 2000.

I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 51 EStG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abs 1 bis 3), zur Herausgabe von Vordrucken und Mustern (Abs 4 Nr 1), zur Aufstellung eines Programmablaufplans zur Herausgabe von LSt-Tabellen (Abs 4 Nr 1a), im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz nach § 5b EStG (Abs 4 Nr 1b u 1c), zur Bestimmung von Vordrucken für die Steueranmeldung nach § 50a Abs 1 EStG (Abs 4 Nr 1d EStG und zur Neubekanntmachung des Gesetzestextes (Abs 4 Nr 2).

 

Rn. 2

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Von diesen Ermächtigungen wurde insb in der EStDV und LStDV Gebrauch gemacht. Die Regeln des § 51 EStG sowie darauf basierende RechtsVO, Vordrucke, Muster uÄ werden, soweit von Bedeutung, im jeweiligen Sachzusammenhang erläutert.

II. Ermächtigung zum Erlass von RechtsVO (§ 51 Abs 1–3 EStG)

 

Rn. 3

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Grundlagen der Besteuerung des Einkommens ergeben sich aus dem EStG. Das Gesetz wird ergänzt durch die EStDV und die LStDV. Diese sollen das EStG durchführen und entlasten, aber nicht abändern.

 

Rn. 4

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Derartige Rechtsverordnungen können gemäß Art 80 Abs 1 GG wirksam ergehen, wenn die erlassende Stelle dazu gesetzlich ermächtigt worden ist und die erlassenen Vorschriften sich iRd Ermächtigung halten; demgemäß müssen die gesetzlichen Ermächtungsvorschriften inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Nach Art 80 Abs 1 S 2 GG müssen "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt sein. Dies ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, welcher die Regelungsverantwortung dem Gesetzgeber selbst reserviert (Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1981, 392; Seiler, Der einheitliche Parlamentsvorbehalt (Diss), 2000, 32, 185 ff; st Rspr seit BVerfGE 1, 14, 60, vgl BVerfGE 58, 257, 277; BVerfGE 78, 249, 272).

Ob eine Durchführungsverordnung mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang steht, müssen die FG im Einzelfall prüfen.

 

Rn. 5

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Anders als die lediglich verwaltungsinternen Richtlinien und BMF-Schreiben (allg Verwaltungsvorschriften iSd Art 108 Abs 7 GG) haben Durchführungsverordnungen Rechtsqualität im materiellen Sinne.

III. Ermächtigung zur Herausgabe von Vordrucken und Mustern (§ 51 Abs 4 Nr 1 EStG)

 

Rn. 6

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Ermächtigung des BMF in § 51 Abs 4 Nr 1 EStG, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Vordrucke und Muster herauszugeben, soll eine bundeseinheitliche Gestaltung dieser Vordrucke und Muster sicherstellen.

IV. Ermächtigung zur Aufstellung eines Programmablaufplans für die Herstellung von LSt-Tabellen (§ 51 Abs 4 Nr 1a EStG)

 

Rn. 7

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Weiter ist das BMF in § 51 Abs 4 Nr 1a EStG ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder einen Programmablaufplan für die Herstellung von LSt-Tabellen zur manuellen Berechnung der LSt aufzustellen und bekannt zu machen.

V. Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bilanz (§ 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG)

 

Rn. 8

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 51 Abs 4 Nr 1b EStG kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV-Rechnung bestimmen.

 

Rn. 9

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 52 Abs 15a EStG aF (jetzt: § 52 Abs 11 EStG) war § 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Ein hiervon abweichender Anwendungszeitpunkt konnte mittels Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 51 Abs 4 Nr 1c EStG). Von dieser Möglichkeit machte das BMF mit der VO zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtungen nach § 5b des EStG (AnwendungszeitpunktverschiebungsVO) v 20.12.2010, BGBl I 2010, 2135 Gebrauch.

Ausführlich zur Einführung der elektronischen Bilanz s Erläut zu § 5b (Richter/Kruczynski).

VI. Ermächtigung zur Bestimmung von Vordrucken für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen iSd § 50a Absatz 1 EStG (§ 51 Abs 4 Nr 1d EStG)

 

Rn. 10

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch Art 1 Nr 26 iVm Art 39 Abs 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 wurde mWv 18.12.2019 § 51 Abs 4 Nr 1d EStG eingefügt. Diese Bestimmung ermächtigt das BMF unter Einbeziehung des für die Durchführung des Steuerabzugs zuständigen BZSt die Vordrucke für die Steueranmeldung nach § 50a Abs 1 EStG zu bestimmen

VII. Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzestextes (§ 51 Abs 4 Nr 2 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

In § 51 Abs 4 Nr 2 EStG wird das BFM (ohne erforderliches Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder) ermächtigt, den Wortlaut des EStG sowie dazu ergangener Rechtsverordnungen, insb nach Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Dabei darf das BMF formale Änderungen vornehmen. Es darf satzweise nummerieren, das Gesetz mit neuem Datum versehen, eine neue Paragraphenfolge wählen und Unstimmigkeiten des Wortlauts, aber auch offenbare Unrichtigkeiten beseitigen. Da sachliche Änderungen des EStG in einem ÄnderungsG enthalten sind, ist bei etwaigen Unstimmigkeiten zwischen der bekannt gemachten Fassung und der Fassung des Änderungsgesetzes allein dessen Wortlaut maßgebend (BFH BStBl III 1959, 235).

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