Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Aufgrund seines Charakters als Treaty override stellte sich in der Vergangenheit die Frage nach der Vereinbarkeit der Norm mit Verfassungsrecht. Infolge des Beschlusses des 2. Senats des BVerfG v 15.12.2015, BVerfGE 141, 1 ist jedoch geklärt, dass eine solche Derogation der Abkommenswirkungen keinen grundsätzlicher Verfassungsverstoß bewirkt.

Zu einem potenziellen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot s Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50i EStG Rz 16ff (Oktober 2017).

Ein Verstoß gegen Europarecht könnte insb darin bestehen, dass die Anwendung des § 50i EStG im Zusammenhang mit einem Wegzug in einen ausländischen Staat innerhalb der EU einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV nach sich zieht (zu Details s Rehfeld in H/H/R, § 50i EStG Rz 4, Juni 2021).

Im Verhältnis zu § 4 Abs 1 S 3 u 4 EStG ist die Vorschrift des § 50i EStG als lex specialis einzustufen und damit vorrangig vor der allg Entstrickungsnorm anzuwenden.

Nach § 8 Abs 1 KStG ist § 50i EStG grds auch für beschränkt stpfl Körperschaften anwendbar.

Die nach § 50i EStG stpfl Veräußerungs- bzw Entnahmegewinne unterliegen grds auch der GewSt.

Die Anwendung von § 6 AStG und § 50i EStG schließen sich gegenseitig aus. Die Vorschrift des § 6 AStG regelt den Wegzug unbeschränkt StPfl, die in ihrem PV Anteile an KapGes iSd § 17 EStG haben, wohingegen § 50i EStG solche StPfl erfasst, die über ein inländisches BV verfügen, in dem wiederum KapGes-Anteile enthalten sind.

Das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs 2 UmwStG erlaubt dem übernehmenden Rechtsträger bei einer Einbringung unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz des übergehenden BV mit dem steuerlichen Buchwert, was wiederum Auswirkungen auf die Besteuerungssituation beim übertragenden Rechtsträger hat (§ 20 Abs 3 S 1 UmwStG). § 50i Abs 2 EStG ist vorrangig gegenüber § 20 Abs 2 UmwStG anzuwenden, weil § 50i Abs 2 EStG durch den Ansatz des gemeinen Werts abweichend von § 20 Abs 2 S 2 UmwStG eine Zwangsrealisierung der stillen Reserven anordnet.

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