Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift wurde durch das EG-Amtshilfe-AnpassungsG (EGAmtAnpG) v 02.12.2004 (BGBl I 2004, 3112) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003 (ABl EU Nr L 157, 49) nebst den Anlagen 3 und 3a in das EStG aufgenommen. Gemäß der allg Anwendungsregel des § 52 Abs 59b S 1 EStG ist die Vorschrift erstmals auf Zahlungen nach dem 31.12.2003 anzuwenden. Für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern gilt die Vorschrift nach § 52 Abs 59b S 3 EStG für nach dem 30.03.2004 erfolgende Zahlungen.

Mit dem SteueränderungsG 2007 (StÄndG 2007) v 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) wurde Abs 3 Nr 5 Buchst b Doppelbuchst cc neu gefasst, um klarzustellen, dass das Erfordernis der Ansässigkeit im EU-Raum auch für beherrschende Unternehmen gilt. Zugleich wurde ein neuer Abs 6 eingefügt, um das EU-Zusatzabkommen mit der Schweiz v 26.10.04 (ABl EU Nr L 385, 30) in nationales Recht umzusetzen. Die Abs 1–5 wurden insoweit für Zahlungen, die nach dem 30.06.2005 erfolgt sind, für entsprechend anwendbar erklärt.

Durch das JahressteuerG 2008 (JStG 2008) v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde die Richtlinie 2006/98/EG v 20.11.2006 (ABl L 363, 129) in nationales Recht umgesetzt und insb der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien ausgedehnt sowie Anlage 3a zu § 50g EStG aufgehoben. In Abs 3 Nr 5 Buchst a wurde der Wortlaut des bisherigen Abs 3 Nr 6 angefügt mit entsprechender Aufhebung von Abs 3 Nr 6.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurden § 50g EStG und die Anlage zu § 50g EStG an die Richtlinie 2013/13/EU v 13.05.2013 (ABl EU L 141, 30) rückwirkend auf den Beitritt Kroatiens zum 01.07.2013 angepasst.

Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) v 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) bewirkte eine Neufassung des Abs 4. Es handelte sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Vorschrift des § 50d Abs 3 EStG. Letztere war erforderlich geworden, da der EuGH die bisherige Fassung des § 50d Abs 3 EStG als unionsrechtswidrig einstufte. Der Gesetzgeber sah aufgrund des Verweises auf die neue Fassung des § 50d Abs 3 EStG nicht länger einen Bedarf für die bislang in § 50g Abs 4 S 1 enthaltene separate Missbrauchsverhinderungsregelung.

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