Rn. 18

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bis 25.11.2019 (s Rn 1a aE): Die Geldbuße kann in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG bis zu einem Betrag iHv 50 000 EUR und in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG iHv 10 000 EUR verhängt werden (§ 50f Abs 2 EStG).

Ab 26.11.2019: Die Geldbuße beträgt nun einheitlich bis zu 50 000 EUR. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 50f Abs 1 EStG (s Rn13a und BT-Drucks 16/4674, 299).

Wird die Ordnungswidrigkeit leichtfertig begangen, beträgt die Geldbuße höchstens die Hälfte, dh 25 000 EUR bzw (bis 25.11.2019) 5 000 EUR. Die Mindesthöhe einer Geldbuße beträgt 5 EUR (§ 377 Abs 2 AO iVm § 17 Abs 1 und 2 OWiG).

Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abschöpfen und deshalb den Vorteil regelmäßig übersteigen (§ 377 Abs 2 AO, § 17 Abs 3 und 4 OWiG).

 

Rn. 19

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt grundsätzlich dem Opportunitätsprinzip, dh, die Verfolgung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 22a Abs 1 S 1 EStG sowie gegen die zweckentsprechende Verwendung der ID-Nr gemäß § 22a Abs 2 S 8 EStG unterliegt pflichtgemäßem Ermessen (§§ 5410 Abs 1 AO, § 47 Abs 1 S 1 OWiG). Dieses erstreckt sich nicht nur auf die Frage, ob die Zuwiderhandlung verfolgt werden soll (Entschließungsermessen), sondern auch darauf, in welchem Umfang die Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist (Verfolgungsermessen). Das Ermessen hat sich dabei an dem Zweck der Ordnungsvorschriften zu orientieren; außerdem sind die gesetzlichen Ermessensgrenzen einzuhalten (vgl § 5 AO). Zu beachten sind dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (Berücksichtigung nur sachlicher Gesichtspunkte). Einzubeziehen sind aber auch sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie beispielsweise die Schwere der Rechtsverletzung und der Grad der Vorwerfbarkeit. Von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit kann deshalb abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters gering ist oder die Pflichtwidrigkeit entschuldbar erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt oder eingeschränkt werden.

 

Rn. 20

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der späteren Korrektur einer zunächst nach Maßgabe des § 22a Abs 1 S 1 EStG unzulänglichen Rentenbezugsmitteilung oder der Offenbarung eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 22a Abs 2 S 8 EStG gegenüber der zentralen Stelle (§ 81 EStG) kommt keine bußgeldbefreiende Wirkung zu.

Die Vorschriften zur Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren nach § 371 Abs 1 AO und § 378 Abs 3 AO sind iRd § 50f EStG mangels gesetzlicher Verweisung nicht entsprechend anwendbar. Denkbar ist allerdings, dass das Bußgeld aus diesen Gründen zu mindern oder das Bußgeldverfahren insgesamt einzustellen ist.

 

Rn. 21

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen in § 22a Abs 1 S 1 EStG können sowohl Verspätungsgelder iSd § 22a Abs 5 EStG (s § 22a Rn 47bff (Hildesheim)) anfallen als auch Geldbußen nach § 50f Abs 2 EStG verhängt werden (so auch Weigel, AO-StB 2/2021, 62, 66). Das eine schließt das andere nicht aus. Die Erhebung von Verspätungsgeld dient ua der Abgeltung des durch die unzulängliche Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen verursachten Verwaltungsaufwands (s § 22a Rn 50 (Hildesheim)). Die Verhängung einer Geldbuße nach § 50f EStG dient der Ahndung einer vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Pflichtverletzung (BT-Drucks 17/3549, 21).

Allerdings war ein BFH-Verfahren anhängig zu der Frage, ob im Zusammenwirken von § 22a Abs 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung vorliegt. Die Vorinstanz (FG BBg vom 15.05.2017, 5 K 10 070/15) hatte dies mE zutreffend verneint mit der Begründung, dass es sich bei § 22a Abs 5 EStG nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift handelt, die Norm vielmehr eine steuerliche Nebenleistung darstelle, die dazu diene, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen. Der BFH BStBl II 2019, 904 hat – unter Aufhebung der FG-Entscheidung festgestellt, dass im Streitfall mangels Anwendung des § 50f EStG schon gar keine Doppelbestrafung vorlag.

Allerdings ist das Verhältnis des Verspätungsgeldes nach § 22a Abs 5 EStG zum Bußgeld nach § 50f EStG auch nach diesem BFH-Urteil noch nicht geklärt (s Rn 4). Nach der Intention des Gesetzgebers können Verspätungsgeld und Bußgeld nebeneinander erhoben werden, da das Verspätungsgeld den zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgelten soll und die Geldbuße als Strafe für eine Ordnungswidrigkeit anzusehen ist (BT-Drucks 17/3549, 24, 26; Hamacher in H/H/R, § 50f EStG Rz 5 (Juni 2022)).

 

Rn. 22

Sta...

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