Rn. 144

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten, eine fehlende Beweisvorsorge kann daher zu Lasten des StPfl gehen. Dennoch sind bei der Anforderung und Prüfung von Unterlagen die objektiven Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 48). Die faktische Unmöglichkeit eines Nachweises, zB aufgrund fehlender Mitwirkung der staatlichen Institutionen im Tätigkeitsstaat, kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen (s FG Köln v 16.06.2016, EFG 2016, 1711; Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz 105 (Dezember 2018)).

Die Nachweispflicht n § 50d Abs 8 EStG bezieht sich ausschließlich auf das Veranlagungsverfahren, sie gilt nicht im LSt-Abzugsverfahren (BMF v 14.04.2017, BStBl I 2017, 473). Das Betriebsstätten-FA kann daher auf Antrag unverändert eine Freistellungsbescheinigung nach § 39 Abs 4 Nr 5 EStG erteilen.

Die tatsächliche Entrichtung der Steuer ist regelmäßig durch Vorlage des Steuerbescheides sowie des Zahlungsbelegs zu nachzuweisen, in Ausnahmefällen kann auch eine Bescheinigung des ArbG genügen (s detailliert BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 52).

Nachzuweisen ist auch der Verzicht des ausländischen Staates auf sein Besteuerungsrecht, zB durch Vorlage der jeweiligen Gesetzes- oder Verwaltungsregelung oder einer Bestätigung der ausländischen FinBeh. Dies stößt in Entwicklungsländern häufig auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (s hierzu FG D'dorf v 06.04.2017, EFG 2017, 1356, NZB I B 48/17; zu Nachweisen bei Befreiungen im Tätigkeitsstaat im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit s BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 59). Ergibt sich die Nichtbesteuerung unmittelbar aus dem Gesetz, ist kein weiterer Nachweis erforderlich (s BFH v 20.08.2014, I R 86/13, BStBl II 2014, 2065; FG Ha v 13.04.2017, EFG 2017, 1176, Rev I R 30/17), nachzuweisen ist dann lediglich die Tätigkeit in dem betreffenden Staat durch ArbG-Bescheinigung oder Lohnabrechnung (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 55).

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