Rn. 2

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, ist Abs 1 S 2 des § 50d EStG rückwirkend ab VZ 2002 (§ 52 Abs 59a S 4) inhaltlich ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass der Erstattungsanspruch auch die aufgrund eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheides entrichtete Steuer beinhaltet.

Darüber hinaus wurde in einem neuen Abs 8 des § 50d EStG eine Subject-to-tax-Klausel eingefügt (s vor § 1 Rn 136 (Bitz)): Sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines unbeschränkt StPfl nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird diese Freistellung bei der Veranlagung zur ESt nur noch dann gewährt, wenn der StPfl nachweist, dass diese Einkünfte in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, tatsächlich besteuert wurden. Wird dieser Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in einer Veranlagung zur ESt einbezogen wurden, kann der Steuerbescheid nachträglich geändert werden: In-Kraft-Treten ab VZ 2004, § 52 Abs 1 EStG (StÄndG 2003).

 

Rn. 3

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Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2004 in innerstaatliches Recht umgesetzten europäischen Zins- und Lizenzrichtlinie (RL 2003/49/EG des Rates v 03.06.3003) wurde mit dem EG-Amtshilfe-AnpassungsG v 02.12.2004, BGBl I 2004, 3112 § 50d Abs 1a EStG eingefügt, wonach im Falle des § 50g EStG bei zu hohem Steuerabzug der einbehaltene Mehrbetrag mit einer Karenzzeit von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer, zu verzinsen ist.

Auch die weiteren in Abs 1, 2, 4 und 5 vorgenommenen Anpassungen beruhen im Wesentlichen auf der Einbeziehung des § 50g EStG in den Anwendungsbereich des § 50d EStG. Gemäß § 50d Abs 2 S 1 Hs 1 EStG kann mit Rücksicht auf die §§ 43b, 50a Abs 4 u 50g EStG von einem Steuerabzug abgesehen werden. Angepasst wurden auch die Fassungen von S 2 und S 4 von § 50d Abs 1 EStG. Weiterhin wurden die S 6 und 7 des § 50d Abs 1 angefügt sowie Abs 4 S 1 und Abs 5 S 2 neu gefasst. Die Änderungen gelten für Zahlungen nach dem 31.12.2003, § 52 Abs 59a S 5 EStG.

 

Rn. 4

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Das JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 bewirkte folgende Änderungen des § 50d EStG:

  • § 50d Abs 3 EStG: Erhebliche Verschärfung des Abs 3 als Reaktion auf die Rspr des BFH, der insb in der sog Hilversum-II-Entscheidung (BFH v 31.05.2005, BStBl II 2006, 118) den Anwendungsbereich für eine missbrauchsbedingte Versagung der KapSt-Absenkung zugunsten des StPfl auslegte. Nach dem neu gefassten Abs 3 ist für die Versagung der KapSt-Absenkung ausreichend, wenn eine der in den Nr 1–3 formulierten Negativvoraussetzungen erfüllt wird ("oder"-Verknüpfung). Eine besondere Hürde stellte dabei die neu eingeführte Nr 2 dar, nach der für eine Quellensteuerreduktion verlangt wurde, dass die ausländische Gesellschaft mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wj aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt. Anwendung erstmals für den VZ 2007.
  • § 50d Abs 6 EStG: Ausdehnung des Kontrollmeldeverfahrens nach Abs 5 insb auch auf Lebensversicherungserträge von im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen. Anwendung erstmals für den VZ 2007.
  • § 50d Abs 9 EStG: Einführung einer unilateralen Switch-over-Klausel zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung (sog weiße Einkünfte) bei Anwendung der Freistellungsmethode aufgrund von DBA. Der Ausschluss der Freistellung gilt jedoch nicht für nach einem DBA von der deutschen Steuer auszunehmende Dividenden, es sei denn, sie waren bei der Gewinnermittlung der zahlenden Gesellschaft abzugsfähig.

Anwendung gemäß § 52 Abs 59a S 6 EStG (JStG 2007) ab 2007 bzw bzgl Abs 9 S 1 Nr 1 für alle VZ, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

 

Rn. 5

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Im JStG 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 wurde lediglich in § 50d Abs 9 S 3 EStG als Korrekturmaßnahme zum vorigen Gesetzgebungsverfahren eine bislang fehlende Verweisung auf § 20 Abs 2 AStG ergänzt.

 

Rn. 6

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Mit dem JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794 wurde § 50d EStG redaktionell an die Neufassung der §§ 50, 50a EStG angepasst und in Abs 1 klargestellt, dass unabhängig von der Person des StPfl nur bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Darüber hinaus wurde ein neuer Abs 10 eingefügt, der die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen bei Mitunternehmern betrifft und diese für Zwecke der DBA-Anwendung den Unternehmensgewinnen zuordnet. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die entgegenstehende Rspr (insb BFH v 17.10.2007, I R 5/06, BStBl II 2008, 953), wonach Zinsen, die eine inländische PersGes an ihren in den USA ansässigen Gesellschafter für ein Darlehen zahlt, keine gewerblichen Gewinne darstellen, so dass die Zinsen nicht als Teil des inländischen Betriebsstättengewinns versteuert werden könnten. Um das inländische Besteuerungsrecht hi...

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