Schrifttum:

Lüdicke, SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, Änderungen bei beschränkt StPfl, IStR 1999, 193;

Schnitger, Das Ende der Bruttobesteuerung beschränkt StPfl, FR 2003, 745;

Endres, Die Fußball-WM einmal aus anderer Sicht: Steuerfragen rund um das runde Leder, PIStB 2006, 143;

Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt StPfl, DStR 2008, Beiheft zu Heft 17, 25;

Hartmann, Neuregelung des Steuerabzugs bei Honorarzahlungen an beschränkt stpfl Künstler, DB 2009, 197;

Hidien/Holthaus, Besteuerung beschränkt stpfl ArbN ab 2009, PIStB 2009, 108;

Holthaus, Beschränkt stpfl Mannschaftssportler: ein Eigentor des BMF beim Steuererlass für Champions-League & Co – Negativliste unter Zugzwang, IStR 2010, 763;

Holthaus, Ausdehnung des Steuererlasses für Champions-League & Co durch die Hintertür ohne Rechtsgrundlage, IStR 2013, 468;

Holthaus, Beschränkung der Freistellungsmöglichkeiten von Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern und Sportlern durch das StÄndG 2015, IStR 2016, 373;

Holthaus, Risiken und Nebenwirkungen im JStG 2019 für bestimmte beschränkt stpfl ArbN ab dem VZ 2020, IStR 2020, 341.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 20.07.1983, BStBl I 1983, 382 (Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen); BMF v 30.05.1995, BStBl I 1995, 336 (Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; örtliche Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs 7 EStG); BMF v 20.03.2008, BStBl I 2008, 538 (Europäische Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten, Steuererlass für beschränkt StPfl); BMF v 21.01.2010, BStBl I 2010, 49 (Europäische Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten, Steuererlass für beschränkt StPfl, Negativliste zu den Vereinbarungen der Gegenseitigkeit zum 31.12.2009); BMF v 26.06.2019, BStBl I 2019, 624 (SA-Abzug bei beschränkt StPfl für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen); R 50 EStR 2012; H 50 EStH 2019.

I. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift des § 50 EStG wurde im Jahre 1949 in das EStG aufgenommen und seitdem zahlreichen Änderungen unterworfen. In den letzten Jahren sind im Wesentlichen die folgenden Entwicklungen zu konstatieren.

Das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) führte vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen zu einer Neufassung des § 50 EStG sowohl hinsichtlich des Aufbaus als auch des Inhalts. So wurden bspw die Einschränkungen für den Verlustausgleich und Verlustabzug entsprechend § 50 Abs 1 S 2 u Abs 2 EStG aF sowie der Mindeststeuersatz nach Abs 3 aF gestrichen und das vereinfachte Erstattungsverfahren gemäß Abs 5 aF durch eine Antragsveranlagung ersetzt.

Infolge des BürgerEntlG v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) wurde § 50 Abs 1 S 4 EStG mit Wirkung ab VZ 2010 modifiziert, um den Änderungen des § 10c EStG Rechnung zu tragen. Ferner ermöglichte die neu aufgenommene Verweisung auf § 9 Abs 5 S 1 EStG und § 9c Abs 1 u 3 EStG auch beschränkt StPfl ArbN den Abzug erwerbsbedingter Betreuungskosten.

Der die Zuständigkeit des BZSt in den Fällen des S 2 Nr 5 regelnde § 50 Abs 2 S 8 EStG wurde durch das BegleitG zur 2. Föderalismusreform v 10.08.2009 (BGBl I 2009, 2792) ergänzt.

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurden mit Wirkung ab VZ 2010 die in § 50 Abs 1 S 4 EStG enthaltenen Verweisungen auf § 10 Abs 1 EStG redaktionell überarbeitet und des Weiteren die für einen Erlass oder eine Pauschalierung der Steuer in § 50 Abs 4 Nr 1 u 2 EStG aufgeführten Bsp für ein besonderes öff Interesse eingeschränkt.

Mit Wirkung ab VZ 2011 bewirkte das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) aufgrund der Aufhebung des § 9c EStG aF und seiner modifizierten Übernahme in den § 10 Abs 1 Nr 5 EStG redaktionelle Folgeänderungen in § 50 Abs 1 S 3 u 4 EStG.

Das BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) modifizierte mit Wirkung ab VZ 2011 in § 50 Abs 1 EStG die S 2 u 4, damit die Gewährung des Grundfreibetrags und von SA enger an die ArbN-Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG gebunden wurde. Die Änderungen in § 50 Abs 2 S 2, 3 und 6 EStG waren Folgeänderungen aufgrund des Ersatzes der LSt-Karte durch elektronische Abzugsmerkmale (ELStAM) nach § § 39, 39e EStG.

Die ZustÜberVO v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1679) legte fest, dass der Übergang der Verantwortung auf das BZSt für das Verfahren für die Veranlagung nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für alle Vergütungen gilt, die nach dem 31.12.2013 zufließen.

Durch das StÄndG 2015 v 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wird in § 50 Abs 4 Hs 2 EStG das Wort "insbesondere" gestrichen, um die Freistellungsmöglichkeiten vom Steuerabzug nach § 50a EStG bei Auftritten von beschränkt stpfl Künstlern im öffentlich geförderten Bereich zu begrenzen. Gemäß § 52 Abs 46 S 3 EStG ist die Gesetzesänderung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Durch Art 8 Nr 10 des Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) wurde der Verweis in § 50 Abs 1 S 3 EStG nach § 10 EStG angepasst (Anwendung ab 01.01.2017).

Das JStG 2019 v 12.12.20...

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