Rn. 191

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Sowohl ein EBITDA- als auch ein Zinsvortrag sind nach § 4h Abs 4 EStG gesondert festzustellen. Die Feststellung erfolgt dabei betriebsbezogen u somit für den betreffenden "Betrieb". Der Feststellungsbescheid stellt einen eigenen VA dar u richtet sich gem § 179 Abs 2 S 1 AO an den Inhaber des Betriebs. Bei einem Einzelunternehmer ist dies der Einzelunternehmer u bei einer Körperschaft die Körperschaft selbst. Streitig ist, wer bei einer PersGes Adressat des Feststellungsbescheids ist. Nach Auffassung der FinVerw (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 49) ist die Mitunternehmerschaft selbst Adressat des Feststellungsbescheids u nicht die hinter dem Betrieb stehenden Mitunternehmer o Anteilseigner. In der Literatur vertritt die hM jedoch die Auffassung, dass Adressat des Feststellungsbescheids die jeweiligen Mitunternehmer sind, da diese u nicht die Mitunternehmerschaft estpfl sind (Loschelder in Schmidt, § 4h EStG Rz 31; Heuermann in Blümich, § 4h EStG Rz 99, April 2017)).

 

Rn. 192

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach § 4h Abs 4 S 2 EStG ist bei Einzelunternehmen u KapGes das für die Besteuerung zuständige FA zuständig. Bei PersGes ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns u Verlusts der Gesellschaft zuständige FA zuständig.

 

Rn. 193

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Für den Zinsvortrag u den EBITDA-Vortrag ist gem § 4h Abs 4 S 3 EStG ein gesondertes Feststellungsverfahren entsprechend § 10d Abs 4 EStG vorgesehen. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen (s § 10d Rn 77ff (Gassen)).

 

Rn. 194

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ergeben sich Anpassungserfordernisse hinsichtlich des EBITDA- o Zinsvortrags, so sind die Feststellungsbescheide nach § 4h Abs 4 S 4 EStG zu erlassen, aufzuheben o zu ändern. Hierbei handelt es sich um eine Korrekturvorschrift. Entgegen des § 10d Abs 4 S 4 EStG ist es nicht erforderlich, ob sich Bezugsgrößen in einem anderen Bescheid ändern u ob dieser noch aufgehoben o geändert werden kann.

 

Rn. 195

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Wird ein EBITDA- o Zinsvortrag nicht von Amts wegen festgestellt, ist dem StPfl nahezulegen dies zu beantragen, um ggf nachteilige Folgen iRd Zinsschranke zu vermeiden.

 

Rn. 196–198

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge