Rn. 187
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Ein Organkreis wird für Zwecke der Zinsschranke grds nach § 15 S 1 Nr 3 KStG als ein einziger Betrieb u im Umkehrschluss nicht als Konzern qualifiziert. Allerdings kann der Organkreis grds Teil eine Konzerns iSd Zinsschranke sein, wenn bspw außerhalb des Organkreises weitere konzernzugehörige Betriebe vorhanden sind.
Rn. 188–190
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
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