Rn. 185

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Grds dürften die Voraussetzungen zur Begründung eines Konzerns iSd Zinsschranke auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen (a § 15 EStG (Bitz) Rn 41a) vorliegen. In aller Regel besteht die typische GmbH & Co KG als Mischform sowohl aus einer KapGes (GmbH) als auch aus einer PersGes (KG), sodass zwei Betriebe vorliegen. Im Rahmen dessen kann eine schädliche Beherrschungssituation nach § 4h Abs 3 S 6 EStG schnell verwirklicht werden, wenn entweder die KG die Mehrheit der Anteile an der GmbH hält o umgekehrt. Gleiches kommt zum Tragen, sofern die GmbH u die KG durch einen Mehrheitsgesellschafter (bspw durch den Kommanditisten) beherrscht werden. Die FinVerw sieht allerdings eine Billigkeitsregelung für den Fall vor, dass die GmbH nur Vertretung, Haftung u Geschäftsführung der KG übernimmt u weder die KG noch die Komplementärin einem Konzern angehören (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 66).

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