Rn. 75

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe seines Zinsertrags unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus jedoch nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ergibt sich aus § 4h Abs 1 S 2 EStG u bildet die Bezugsgröße zur Ermittlung der maximal abziehbaren Zinsaufwendungen.

 

Rn. 76

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ausgangspunkt zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA ist der "maßgebliche Gewinn". Der maßgebliche steuerliche Gewinn bzw das maßgebliche steuerliche Einkommen ist für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA um die Zinsaufwendungen, die nach § 6 Abs 2 S 1 EStG abgesetzten GWG, die nach § 6 Abs 2a S 2 EStG gewinnmindernd aufgelösten Sammelposten sowie um die gem § 7 EStG abgesetzte AfA zu erhöhen. Erzielte Zinserträge sind im Gegenzug v maßgeblichen Gewinn abzuziehen. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des wie vorstehend beschriebenen angepassten maßgeblichen Gewinns bzw Einkommens.

 

Rn. 77

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Keine Erhöhung ist sowohl für Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs 1 Nr 1 S 2 u Nr 2 S 2 EStG) als auch für erhöhte Abschreibungen nach §§ 7h u 7i EStG u Sonderabschreibungen nach § 7g EStG vorzunehmen.

 

Rn. 78

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Daraus ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

 
  Maßgeblicher Gewinn  
+ Zinsaufwand  
./. Zinsertrag  
+ AfA  
= EBITDA  
x 30 %  
= Verrechenbares EBITDA  
 

Rn. 79

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der den Nettozinsaufwand übersteigende Teil des verrechenbaren EBITDA ist in die fünf folgenden Wj vorzutragen.

 

Rn. 80

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

 

Beispiel:

Der maßgebliche Gewinn eines Betriebs beträgt 5 Mio EUR. Die Zinsaufwendungen belaufen sich auf 7 Mio EUR und die gem § 7 EStG abgesetzte AfA auf 2 Mio EUR. Es wurde eine Teilwertabschreibung iHv 1 Mio EUR vorgenommen. Zinserträge wurden iHv 3 Mio EUR erzielt.

Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % von (5 Mio EUR Gewinn + 7 Mio EUR Zinsaufwendungen + 2 Mio EUR AfA ./. 3 Mio EUR Zinserträge = 11 Mio EUR) u damit 3,3 Mio EUR.

Die vorgenommene Teilwertabschreibung iHv 1 Mio EUR bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Damit können Zinsaufwendungen iHv 6,3 Mio EUR (3 Mio EUR Zinserträge + 3,3 Mio EUR verrechenbares EBITDA) geltend gemacht werden. Es ergibt sich ein stpfl Gewinn "nach" Zinsschranke iHv 5,7 Mio EUR (5 Mio EUR maßgeblicher Gewinn + 0,7 Mio EUR nichtabzugsfähige Zinsen).

 

Rn. 81–82

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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