Rn. 126

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Beweislast iRd Escape-Klausel obliegt dem Betrieb. Ein solcher Nachweis gilt dann als erbracht, wenn alle maßgeblichen Abschlüsse entweder in deutscher Sprache o aber in Form einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden u der Konzernabschluss dabei v einem Abschlussprüfer entsprechend testiert ist. Sowohl der Einzelabschluss als auch ggf eine Überleitungsrechnung des Betriebs werden einer prüferischen Durchsicht unterzogen. Die FinBeh kann des Weiteren nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 13 EStG eine Prüfung des Abschlusses o der Überleitungsrechnung durch einen Abschlussprüfer iSv § 319 HGB verlangen.

 

Rn. 127

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Für den Fall, dass ein unrichtiger Abschluss für Zwecke der Escape-Klausel zugrunde gelegt wird, sieht § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 14–16 EStG Sanktionen in Form eines "Strafzuschlags" vor, wenn sich dadurch das Volumen der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen nach Maßgabe der Berechnungsmethodik in § 4h Abs 1 EStG erhöhen würde. Nach § 162 Abs 4 S 1–2 AO wird der Zuschlag (iHv mindestens 5.000 EUR) dabei auf den Unterschiedsbetrag erhoben. Im Rahmen dessen gilt § 162 Abs 4 S 4–6 AO sinngemäß.

 

Rn. 128–129

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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