Rn. 174

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Dem Gesetz ist keine Aussage zu entnehmen, wann der an sich v der Zinsschranke betroffene Betrieb nicht zu einem Konzern gehören darf, wenn er von der Ausnahme des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG Gebrauch machen möchte. Auch ist nicht erkennbar, ob es sich um eine stichtagsbezogene o um eine auf einen Zeitraum bezogene Tatbestandsvoraussetzung handelt.

 

Rn. 175

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die FinVerw will für die Frage, ob u zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, auf die Verhältnisse am vorangegangenen Abschlussstichtag abstellen. Das soll auch bei einem unterjährigen Erwerb o einer unterjährigen Veräußerung von Gesellschaften gelten. Bei Neugründung einer Gesellschaft, einschließlich der Neugründung durch Umwandlung, soll die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Neugründung als konzernzugehörig anzusehen sein. Entsteht ein Konzern iSd § 4h Abs 3 S 5 u 6 EStG neu, gelten die einzelnen Betriebe gar erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 68).

ME mag eine solche Stichtagsregelung vor dem Hintergrund der Vereinfachung im Regelfall grds akzeptabel sein (so auch: Hick in H/H/R, § 4h EStG Rz 42; Förster in Gosch, § 8a KStG Rz 312), allerdings ist die von der FinVerw vorgesehene Anwendung zB auf Fälle des unterjährigen Erwerbs oder der unterjährigen Veräußerung von Gesellschaften abzulehnen (so auch: Köhler/Hahne, DStR 2008, 1514; Heuermann in Blümich, § 4h EStG Rz 59). Die zur Berechnung des nichtabzugsfähigen Teils der Zinsaufwendungen erforderlichen Größen (Zinsaufwand, Zinsertrag, verrechenbares EBITDA etc) sind zeitanteilig zu berücksichtigen. Denn § 4h EStG stellt als Gewinnermittlungsvorschrift auf das Wj ab. Die von der FinVerw gezogene Parallele zum EK-Test im Sinne einer stichtagsbezogenen Prüfung auf den dem Abschlussstichtag vorangegangenen Wj ist dagegen nicht zielführend, denn nur für den EK-Test ordnet das Gesetz ausdrücklich eine stichtagsbezogene Betrachtung an. Für Zwecke des EK-Tests ist diese auch sinnvoll, denn sie vereinfacht die Rechtsanwendung. Bei der Frage der Konzernzugehörigkeit führt sie dagegen zu merkwürdigen Ergebnissen:

 

Rn. 176

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

 

Beispiel:

Eine neu erworbene Gesellschaft kann für Zwecke der Zinsschranke als konzernzugehörig anzusehen sein, obwohl sie es tatsächlich mangels Vorliegen der Konzernvoraussetzungen beim Erwerber nicht mehr ist.

Umgekehrt kann eine v Konzern neu erworbene Gesellschaft im ersten Jahr nach dem Erwerb ungehemmt Zinsaufwand produzieren, wenn sie zuvor zu keinem steuerlichen Konzern gehörte.

 

Rn. 177

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Dem v Gesetzgeber verfolgten Anliegen einer gleichmäßigen Verteilung der Finanzierungslasten im Konzern wird eine stichtagsbezogene Sichtweise nicht gerecht.

 

Rn. 178–179

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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