Rn. 82

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer (zum Begriff Bitz, s § 15 Rn 23ff) sind, gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie mindern den steuerlichen Gewinn des Personengesellschafters nicht, sondern beeinflussen lediglich die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch die von der PersGes aufgrund einer Pensionsfondszusage an einen Mitunternehmer gezahlten Pensionsfondsbeiträge. Sie sind in der Bilanz der PersGes zwar BA, jedoch in der Sonderbilanz des aus der Versorgungszusage begünstigten Personengesellschafters als Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

 

Rn. 83

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird ein aus einer Pensionsfondszusage bislang begünstigter ArbN Personengesellschafter, bleiben die bis dahin gezahlten Beiträge BA. Die bereits erworbene Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters, sondern für die eines ArbN. Ab dem Wechsel in den Gesellschafterstatus sind die Beiträge jedoch bei dem Gesellschafter in seiner Sonderbilanz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Die Ausführungen gelten für den Fall der Umwandlung einer KapGes in eine PersGes entsprechend. Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung sind die weitergezahlten Pensionsfondsbeiträge zu Gunsten des Personengesellschafters zwar auch in der Bilanz der PersGes noch BA, jedoch in der Sonderbilanz des Personengesellschafters als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen.

Hierzu spiegelverkehrt verhält sich der Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes. Mit der wirksamen Umwandlung sind die Pensionsfondsbeiträge bei der KapGes BA, sofern dem nicht § 4e Abs 2 EStG entgegensteht.

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