Rn. 62

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

In der HB sind Pensionsfondszusagen grds wie Direktversicherungszusagen zu behandeln. Die insoweit gemachten Ausführungen (Höfer, s § 4b Rn 62ff) gelten daher im Grundsatz entsprechend für Pensionsfondszusagen.

 

Rn. 63

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Beitrag, den ein Unternehmen zur Übernahme seiner unmittelbaren Versorgungszusage oder Unterstützungskassenzusage an den Pensionsfonds leistet, ist ein Aufwand, der gemäß § 275 Abs 2 Nr 6 Buchst b HGB als Aufwand für Altersversorgung in der GuV zu erfassen ist. Im Fall der Übertragung einer unmittelbaren Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds ist es zulässig, die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung mit dem Aufwand aus dem Einmalbeitrag an den Pensionsfonds zu verrechnen und nur den Saldo auszuweisen. Denn es handelt sich um Aufwendungen und Erträge aus ein und demselben Vorgang. Es werden ganz bestimmte Aufwendungen für einen bestimmten Personenkreis getätigt, die durch korrespondierende Erträge aus Rückstellungsauflösungen für den gleichen Personenkreis teilweise kompensiert werden.

 

Rn. 64

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Hat das Trägerunternehmen einen Antrag auf LSt-Freiheit des Beitrags gemäß § 4e Abs 3 EStG iVm § 3 Nr 66 EStG gestellt, kann es den Differenzbetrag, den es in der StB auf zehn Jahre zu verteilen hat, in der HB sofort im Jahr der Übertragung als Aufwand verbuchen.

Zulässig ist es aber auch, ihn aktivisch abzugrenzen. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als der über die Pensionsrückstellungsauflösung hinausgehende Betrag eine Aufwandsvorverlagerung bewirkt, die in einer bestimmten Zeit nach der Übertragung verrechnet wird. Im Jahr der Übertragung wäre dann ein RAP gemäß § 250 Abs 1 HGB in Höhe des Differenzbetrages zu bilden, der in den zehn Folgejahren gleichmäßig getilgt werden kann. Dies wäre im Anhang zur Bilanz zu erläutern.

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