Rn. 49

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Zehn-Jahres-Streckung erfolgt nach § 4e Abs 3 S 1 EStG in der Weise, dass der Einmalbeitrag des Trägerunternehmens gleichmäßig, also zu gleichen Teilen, auf die zehn Wj nach dem Wj der Übertragung als BA abgezogen werden darf. Eine Verringerung oder Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraums in der Weise, dass die einzelnen Teilbeträge erhöht oder verringert werden, ist unzulässig.

 

Beispiel:

Der ArbG A hat dem ArbN Z eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt. Im Jahr x wird die Versorgungsverpflichtung wirksam gegen einen Beitrag von 160 Geldeinheiten auf einen Pensionsfonds übertragen. A stellt einen Antrag gemäß § 4e Abs 3 S 1 EStG. Für die unmittelbare Versorgungszusage hat das Unternehmen keine Pensionsrückstellung passiviert (s Rn 55).

Lösung:

In den Jahren x+1 bis x+10 kann der gesamte Pensionsfondsbeitrag pro Jahr nur jeweils in Höhe von 16 Geldeinheiten von A als BA abgezogen werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Fall der sukzessiven Übertragung einer Versorgungsverpflichtung (s Rn 46) gelten die oben gemachten Ausführungen für jede einzelne Teilübertragung separat. S hierzu das Bsp in s Rn 54.

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