Rn. 44

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Anwendungsbereich des § 4e Abs 3 S 1 EStG bezieht sich auf Versorgungsversprechen aus unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen. Er untersagt nicht die Übertragung von Verpflichtungen und Anwartschaften aus Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen auf einen Pensionsfonds. Hierzu bedarf es keiner Spezialvorschrift. Jene Übertragungsvorgänge sind ohnehin insoweit steuer- und sozialabgabenfrei, wie Deckungsmittel vom bisherigen Versorgungsträger auf den Pensionsfonds überführt werden. Denn diese Deckungsmittel wurden aus Beiträgen finanziert, die bereits bei ihrer Zahlung wie Beiträge an Pensionsfonds lohn- und sozialabgabenrechtlich behandelt wurden. Es wäre nicht sachgerecht, die aus jenen Beiträgen resultierenden Deckungsmittel erneut zur LSt und zur Sozialabgabenpflicht heranzuziehen.

Wendet der ArbG darüber hinaus Einmalbeiträge zugunsten des ArbN für den Übertragungsvorgang auf, sind sie lt § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 EStG als Sonderzahlungen lstpfl und lösen Sozialabgaben nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV aus. Es sei denn, sie bewegen sich iRd § 3 Nr 63 EStG oder § 100 EStG bzw § 1 Abs 1 Nr 9 SvEV oder dienen ua der Abdeckung von Fehlbeträgen (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2–4 EStG sowie § 1 Abs 1 Nr 12 SvEV).

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