Rn. 22

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Pensionsfonds hat nach § 236 Abs 1 S 1 Nr 3 VAG dem ArbN einen eigenen Anspruch auf die Versorgungsleistungen zu einzuräumen. Er gleicht insoweit der Pensionskasse, die ebenfalls dem ArbN einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewähren muss (§ 1b Abs 3 S 1 BetrAVG). Der Rechtsanspruch des ArbN auf die Leistungen ist – formal – das Unterscheidungskriterium zwischen dem Pensionsfonds und der Unterstützungskasse, die keinen Rechtsanspruch vorsieht. Nach der Rspr des BAG (BAG v 18.04.1989, DB 1989, 1876) berechtigt der Ausschluss eines Rechtsanspruchs allerdings nur zum Widerruf aus sachlichem Grund.

 

Rn. 23

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Über den Wortlaut des § 236 Abs 1 S 1 Nr 3 VAG hinaus ist auch den Hinterbliebenen ein Rechtsanspruch zu gewähren, vorausgesetzt die Pensionsfondszusage erstreckt sich auf diesen Personenkreis. Dies ergibt sich aus § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG, nach dem der Pensionsfonds dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch bieten muss. Die Nichterwähnung der Hinterbliebenen in § 236 Abs 1 S 1 Nr 3 VAG beruht auf einem Redaktionsversehen.

 

Rn. 24

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Gewährung des Rechtsanspruchs zu Gunsten des ArbN oder seinen Hinterbliebenen erfolgt durch den Pensionsfondsvertrag zwischen dem ArbG und dem Pensionsfonds. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter iSv § 328 BGB.

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