Rn. 16

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Pensionsfondszusagen können sowohl vom ArbG als auch indirekt vom ArbN mittels Entgeltumwandlung finanziert werden.

Der Finanzierungsweg der Entgeltumwandlung ist gesetzlich in § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG geregelt und hat den Verzicht des ArbN auf Entgeltansprüche gegen die Erteilung einer Versorgungszusage zum Inhalt. Bei der Entgeltumwandlung erhält der ArbN den Barlohn nicht im ursprünglich vereinbarten Umfang, sondern nur gekürzt um den Verzichtsbetrag. Allerdings kommt es wegen der v ArbG aufgrund der Entgeltumwandlungsvereinbarung geschuldeten Pensionsfondsbeiträge dennoch grds zu einem lohnsteuerlichen Zufluss in gleicher Höhe, es sei denn, dass die begrenzte LSt-Freiheit aus § 3 Nr 63 oder § 100 EStG greift.

 

Rn. 17

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Darüber hinaus können Pensionsfondszusagen durch Eigenbeiträge der ArbN finanziert werden. Bei der Eigenbeitragsfinanzierung zahlt anders als bei der Finanzierung mittels Entgeltumwandlung nicht der ArbG die Beiträge an die Versicherung, sondern der ArbN, der die Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen bestreitet. Allerdings kann sich der ArbG durch eine Lohnverwendungsabrede verpflichten, die (Eigen-)Beiträge des ArbN an den Pensionsfonds abzuführen. Er wird dann als bloße Zahlstelle tätig, Beitragsschuldner bleibt der ArbN.

Die Eigenbeitragsfinanzierung gibt es nicht erst seit der Einfügung des § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-NeuregelungsG – HZvNG (BGBl I 2002, 2167). Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenbeitragsfinanzierung beim Trägerunternehmen s Rn 60f.

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