Rn. 38

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Abs 3 S 1 des § 4e EStG regelt den BA-Abzug für lst- und sozialabgabenfreie Einmalbeiträge des ArbG – das Gesetz bezeichnet diese Einmalbeiträge als "Leistungen" –, die er einem Pensionsfonds für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen zahlt. Abweichend von § 4e Abs 1 EStG darf das Trägerunternehmen nicht den sofortigen BA-Abzug für derartige Einmalbeiträge begehren. Vielmehr muss es ihn gleichmäßig auf die zehn Jahre nach der Übernahme der Verpflichtungen durch den Pensionsfonds verteilen.

Die LSt- und Sozialabgabenfreiheit wird nur bei einer Übertragung auf Pensionsfonds gewährt, nicht jedoch bei Übertragungen auf Lebensversicherungsgesellschaften oder auf Pensionskassen. Mit jener "Exklusivität" wollte der Gesetzgeber die Pensionsfondszusage fördern.

§ 4e Abs 3 S 1 EStG ist nicht nur lex specialis zum § 4e Abs 1 EStG, sondern auch zu dem allgemeinen BA-Begriff des § 4 Abs 4 EStG.

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