Rn. 71

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Um iRd Übertragung einer Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds gleichhohe Versorgungszahlungen mit hoher Sicherheit oder gar Garantie zu erzielen, wird die KapGes an den Pensionsfonds einen Beitrag leisten müssen, der den Teilwert gemäß § 6a EStG erheblich übersteigt. Dieser Beitrag ist nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher keine vGA (zum Begriff Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 44 Rz 59ff (Januar 2023)). Denn die KapGes hätte diesen Betrag grds auch zu Gunsten eines Fremdgeschäftsführers aufbringen müssen, wenn er eine gleich hohe Pensionsfondsversorgung auf bislang zugesagtem Niveau erhalten hätte.

 

Rn. 72

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wurde iRd Übertragung die Versorgungszusage des Kapitalgesellschafters verbessert, kann unter Umständen eine vGA vorliegen. Allerdings ist dies immer dann nicht der Fall, wenn der Versorgungsaufwand ab der Übertragung bis zur Pensionierung den fiktiven Zuführungsaufwand zur Pensionsrückstellung, der bei Fortführung der bisherigen unmittelbaren Versorgungszusage angefallen wäre, nicht überschreitet.

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