Rn. 117

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das Trägerunternehmen kann gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d EStG grds denjenigen Betrag als BA abziehen,

Zitat

"… den die Kasse einem Leistungsanwärter iSd Buchst b S 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Abs 5 des BetriebsrentenG oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat."

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse das erforderliche Kapital

(1) für die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft oder
(2) die Übertragung ihre Versorgungsverpflichtung unter Mitgabe der benötigten Deckungsmittel auf einen anderen Versorgungsträger

als BA zuwenden kann (BT-Drucks 7/2843, 14).

 

Rn. 118

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einer Abfindung von Anwartschaften sind neben den vertraglichen und allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen zudem die Sonderbedingungen von § 3 BetrAVG zu beachten, wenn eine gesetzlich aufrechterhaltene Anwartschaft abgefunden werden soll. Danach sind Abfindungen nur in sehr geringem Umfang zulässig.

§ 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d EStG beschränkt den BA-Abzug für den Ersatz von Abfindungszahlungen ausdrücklich auf Leistungsanwärter, um zusätzliches Zuwendungsvolumen zum Ausgleich für die unzureichenden Zuwendungen nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG zu schaffen.

Bei Leistungsempfängern hielt der Gesetzgeber keinen Ausgleich für erforderlich, da das Trägerunternehmen bei ihnen den Kapitalwert der laufenden Versorgungsleistung gemäß Anlage 1 zu § 4d Abs 1 EStG zuwenden darf. Wenn diese Deckungskapitalzuwendung jedoch nicht ausreicht, müsste dem Trägerunternehmen der BA-Abzug für den Ersatz einer Abfindungszahlung zugestanden werden, die den Deckungskapitalbetrag übersteigt (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 382 (Januar 2023)), was in aller Regel der Fall ist.

 

Rn. 119

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf Dritte kann nach § 4 BetrAVG idF AltEinkG ab dem 01.01.2005 in zwei Wegen erfolgen:

  • Zum einen kann die Versorgungsverpflichtung im Wege einer Schuldübernahme iSd § 415 BGB übertragen werden (§ 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG idF AltEinkG). In diesem Rahmen können die Kasse und der übernehmende Versorgungsträger die Höhe des Entgelts frei vereinbaren, sofern sie nicht unüblich ist.
  • Zum anderen kann die Übertragung in der Weise vorgenommen werden, dass dem neuen ArbG der sog Übertragungswert gewährt wird (§ 4 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 5 BetrAVG idF AltEinkG). Der Übertragungswert ist nach dem durch das AltEinkG neu gefassten § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 Buchst d EStG als BA abzuziehen; zur Ermittlung des Übertragungswertes vgl Höfer, DB 2004, 1426.
 

Rn. 120

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Darüber hinaus können auch dann Zuwendungen des Trägerunternehmens für Zwecke der Abfindung oder Übertragung von Versorgungsverpflichtungen als BA abgezogen werden, wenn die §§ 3 und 4 BetrAVG nicht anwendbar sind, also die Versorgungsanwartschaft nicht gesetzlich unverfallbar ist.

 

Rn. 121

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Rn. 122

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Fraglich ist, ob das Trägerunternehmen den Ersatz der Abfindungs- bzw Übertragungszahlungen auch noch nach dem Wj als BA abziehen kann, in dem die Kasse die Abfindung oder Übertragung vorgenommen hat. Gegen eine Nachholung spricht, dass es sich bei dem Ersatz von Abfindungs- bzw Übertragungszahlungen bereits um eine begünstigende Vorschrift handelt, die deshalb eng ausgelegt werden muss, und dass das Trägerunternehmen den steuerlichen Gewinn periodenfremd beeinflussen könnte, wenn eine Nachholung zunächst unterbliebener Zuwendungen möglich wäre (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 379 (Januar 2023); Blomeyer/Rolfs/Otto, Steuerrecht A Rz 286 (8. Aufl 2022); aA Stöckler/Karst, 3. Teil Rz 474 (Dezember 2022); Dommermuth in H/H/R, § 4d EStG Rz 114 (Dezember 2022)).

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