Rn. 147

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das Trägerunternehmen kann gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG anstelle der Zuwendungen iHv 0,2 % der Lohn- und Gehaltssumme den Betrag der von der Kasse in einem Wj erbrachten "nicht lebenslänglich laufenden Leistungen" (der "Notfallleistungen", s Rn 141) als BA abziehen.

Der Ersatz dieser Leistungen ist jedoch nur insoweit zulässig als

Zitat

"dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wj vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen."

 

Beispiel:

 
  EUR
Zuwendungen von 01–05 19 500
Leistungen von 01–05 13 500
Zuwendungsüberschuss der fünf Wj (01–05) 6 000
tatsächliche Kassenleistungen in 06 9 000
Zuwendungsmöglichkeiten in 06 (EUR 9 000 ./. EUR 6 000) 3 000

Das Trägerunternehmen kann den Betrag von EUR 3 000 zuwenden, jedoch einen höheren Betrag, wenn im Jahr 06 0,2 % der Lohn- und Gehaltssumme mehr als EUR 3 000 ausmachen.

Sowohl bei der Zuwendung in Abhängigkeit von den tatsächlich erbrachten Leistungen als auch bei der Zuwendung von 0,2 % der Lohn- und Gehaltssumme gilt allerdings die Beschränkung der Zuwendungsmöglichkeiten durch das zulässige Kassenvermögen in § 4d Abs 1 S 1 Nr 2 S 2–4 EStG.

 

Rn. 148

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn die Kassenleistungen in einem Jahr den Regelbetrag der Zuwendungen von 0,2 % der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen und wenn sich aus den fünf Vorjahren kein Zuwendungsüberschuss über die jeweiligen Kassenleistungen ergibt, dann stellen die Kassenleistungen des konkreten Zuwendungsjahres (vorbehaltlich einer Begrenzung durch das zulässige Kassenvermögen) zugleich den Maximalbetrag der zulässigen Zuwendung in diesem Jahr dar.

Eine nachträgliche BA nicht ausgeschöpfter Zuwendungen ist nicht möglich (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 205 (Dezember 2022); Höfer, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 267).

 

Beispiel:

Wenn in dem vorangegangenen Rechenbeispiel (s Rn 147) in den Jahren 01–05 nur EUR 13 500 oder weniger zugewendet worden sind, so kann in 06 eine ungekürzte Zuwendung in Höhe der Kassenleistungen von EUR 9 000 vorgenommen werden. Die Deckungslücke aus geringeren Zuwendungen als von insgesamt EUR 13 500 in den 5 Jahren bleibt bestehen. Die Kasse hat die Leistungen, die nicht durch die Zuwendungen gedeckt waren, aus ihrem Vermögen bestritten.

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