Rn. 161

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wenn Zuwendungen an eine Unterstützungskasse die nach § 4d Abs 1 EStG abzugsfähigen Beträge übersteigen, können gemäß § 4d Abs 2 S 3 EStG

Zitat

"die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wj vorgetragen und iRd für diese Wj abzugsfähigen Beträge als BA behandelt werden."

Im Anschluss an eine frühere Billigkeitsregelung der EStR darf für erhöhte Zuwendungen ein aktiver RAP gebildet werden, der in den folgenden drei Wj iRd für diese Wj abzugsfähigen Zuwendungen gewinnmindernd aufgelöst werden kann.

 

Rn. 162

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der aktive RAP kann allerdings ebenso wie die Rückstellung gemäß § 4d Abs 2 S 2 EStG nur in der StB gebildet werden. Hier setzt § 4d Abs 2 S 4 EStG die Maßgeblichkeit der HB für die StB gemäß § 5 Abs 1 S 2 EStG konstitutiv außer Kraft. Wird der aktive RAP allerdings nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist verrechnet, so muss er gewinnneutral aufgelöst werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit geht verloren.

 

Rn. 163

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

 

Beispiel:

Wenn im Jahr 01 die tatsächliche Zuwendung die zulässige Zuwendung um EUR 1 500 übersteigt, so kann für diese EUR 1 500 ein aktiver RAP gebildet werden. In den folgenden drei Wj ist der aktive RAP gewinnmindernd aufzulösen, wobei die Verteilung beliebig vorgenommen werden kann.

Ist im Jahr 02 eine Gesamtzuwendung iHv EUR 10 000 zulässig, so kann der aktive RAP sowohl in der vollen Höhe von EUR 1 500 als auch in einem Teilbetrag von zB EUR 500 gewinnmindernd aufgelöst werden, wobei jeweils eine Restzuwendung von EUR 8 500 oder EUR 9 500 als BA abgezogen werden darf.

Wenn innerhalb eines laufenden Drei-Jahres-Zeitraumes erneut eine überhöhte Zuwendung geleistet und aktiv abgegrenzt wird, so beginnt für diese aktive Rechnungsabgrenzung eine neue Drei-Jahres-Frist.

 

Rn. 164

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da überhöhte Zuwendungen trotz der teilweisen Nichtabzugsfähigkeit das tatsächliche Kassenvermögen erhöhen, erreicht das tatsächliche Kassenvermögen schneller das Zulässige und die "Lücke" zwischen tatsächlichem und zulässigem Kassenvermögen verkleinert sich. Folglich beeinträchtigen überhöhte Zuwendungen im Ergebnis auch zukünftige Zuwendungen.

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